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VB.2024.00056 • VG ZH VB.2024.00056 KI-generiert

Appeal Regarding Contact Prohibition Under Protection Against Violence Act

Geschäftsnummer VB.2024.00056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal regarding a decision on measures under the Protection Against Violence Act, specifically overturning the lower court's definitive rejection of a joint request by the parties to lift a contact prohibition concerning their children. The court reasoned that a significant calming of the conflict situation, warranting a subsequent amendment of protection measures under the relevant statute, need not stem from external circumstances but could arise from a temporal abatement or changes in the parties' behavior or wishes; thus, the joint petition itself indicated a potential change requiring the lower court judge to personally hear the parties rather than dismissing the request without further factual investigation based on an assessment that no change was apparent, thereby violating the duty to investigate. The appeal was partially granted, and the matter was remanded for a new assessment, while a separate request for legal aid was dismissed for insufficient demonstration of destitution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Eine für die nachträgliche Abänderung haftrichterlicher Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 2 GSG) massgebliche Änderung der Gefahrenlage muss nicht zwingend auf eine Änderung der äusseren Umstände zurückzuführen sein. Sie kann sich je nach den Umständen auch aus einer bloss zeitlich bedingten Beruhigung oder einer Änderung im Verhalten oder allenfalls gar in den Wünschen der beteiligten Personen ergeben. Vorliegend ist im gemeinsamen Gesuch der Parteien um Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den gemeinsamen Kindern ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende Konfliktsituation inzwischen wesentlich beruhigt haben könnte (E. 4.2). Der Haftrichter hätte die Parteien deshalb persönlich anhören müssen. Durch die definitive Abweisung des Gesuchs ohne Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen mit der Begründung, dass keine Anzeichen für eine Änderung der Verhältnisse ersichtlich seien, verletzte er seine Untersuchungspflicht (E. 4.3 f.). Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (E. 6). Abweisung des Gesuchs um URB mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung weitere Sachverhaltsabklärung veränderte Verhältnisse Verbot des Mobbings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. II GSG

The court found that the lower court violated its duty to investigate when definitively rejecting the request for modification of protective measures.

Art. 9 Abs. II GSG

This provision was likely relevant to the modification request that was the subject of the appeal, although the core finding relates to the violation of the duty to investigate.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision was cited in relation to the underlying subject matter of the dispute (protective measures).

Art. 10 Abs. II GSG

This provision was cited in relation to the underlying subject matter of the dispute (protective measures).

Art. 13 Abs. I BV

Cited as a general constitutional right relevant to the proceedings.

Art. 64 LTF

Cited because the court ruled on the request for legal aid (URB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00056

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00056 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Eine für die nachträgliche Abänderung haftrichterlicher Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 2 GSG) massgebliche Änderung der Gefahrenlage muss nicht zwingend auf eine Änderung der äusseren Umstände zurückzuführen sein. Sie kann sich je nach den Umständen auch aus einer bloss zeitlich bedingten Beruhigung oder einer Änderung im Verhalten oder allenfalls gar in den Wünschen der beteiligten Personen ergeben.

Vorliegend ist im gemeinsamen Gesuch der Parteien um Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den gemeinsamen Kindern ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende Konfliktsituation inzwischen wesentlich beruhigt haben könnte (E. 4.2). Der Haftrichter hätte die Parteien deshalb persönlich anhören müssen. Durch die definitive Abweisung des Gesuchs ohne Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen mit der Begründung, dass keine Anzeichen für eine Änderung der Verhältnisse ersichtlich seien, verletzte er seine Untersuchungspflicht (E. 4.3 f.).

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (E. 6). Abweisung des Gesuchs um URB mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNG ABÄNDERUNGSGESUCH ANHÖRUNGSPFLICHT FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSLAGE GEMEINSAMES BEGEHREN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RECHTLICHES GEHÖR UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 6 Abs. II GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG · Publikationen:

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