COVID-19 Hardship Fund: Restaurant and Takeaway Business Segment Eligibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on an appeal concerning COVID-19 hardship fund distributions, where the applicant operated both a restaurant and a takeaway service, with only the restaurant partially closed due to pandemic measures. The dispute centered on whether the entire business should be considered "closed" for hardship fund eligibility, thus waiving the usual 40% revenue loss requirement, and if the authorities correctly segregated compensated and uncompensated business segments. The court affirmed that a "segment" analysis, as per regulations, requires only distinct business areas and not necessarily different industries, and the applicant's situation warranted such a split. Since the overall business did not meet the 40% revenue loss threshold, the authorities acted appropriately in not treating the entire enterprise as closed. The calculation of the maximum hardship compensation was also correctly based solely on the revenue of the eligible segments, and as no funds would have been granted otherwise, the segment-based approach ultimately benefited the applicant. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm; 2., 3. und 5. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin verkauft ihre Produkte sowohl in einem Restaurant als auch an verschiedenen Orten im Takeaway. Ihre Betriebe waren nur teilweise aufgrund von Pandemiemassnahmen geschlossen. Strittig ist, ob das Unternehmen als Ganzes als geschlossen zu qualifizieren und damit für das ganze Unternehmen auf das Erfordernis des Umsatzrückgangs von mindestens 40% im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 zu verzichten gewesen wäre sowie ob der Beschwerdegegner zu Recht ohne Antrag der Beschwerdeführerin geschlossene und nicht geschlossene Sparten identifiziert und nur erstere entschädigt hat.] Eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a HFMV 20 setzt keine Tätigkeit in verschiedenen Branchen voraus, sondern nur mehrere Geschäftsbereiche, welche für die Voraussetzungen zum Bezug von Härtefallgeldern klar abgrenzbar sind. Dies ist bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Betriebsschliessungen der Fall (E. 5.2). Das Gesamtunternehmen hatte keinen Umsatzrückgang von mindestens 40 % und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner es nicht als gesamthaft geschlossen betrachtete (E. 5.3.3-5.3.5). Entsprechend erfolgte die Spartenbetrachtung ausschliesslich zum Vorteil des gesuchstellenden Unternehmens, da ansonsten gar keine Härtefallbeiträge hätten gewährt werden können (E. 5.3.6). Der Höchstbetrag der Härtefallentschädigungen richtet sich nur nach dem Umsatz der entschädigungsfähigen Sparten (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered this provision in its decision regarding the criteria for receiving hardship funds.
This provision was applied to determine the conditions for hardship compensation.
The court's decision was based on this provision concerning the consideration of different business segments.
This provision was used to calculate the maximum amount of hardship compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00054
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm; 2., 3. und 5. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin verkauft ihre Produkte sowohl in einem Restaurant als auch an verschiedenen Orten im Takeaway. Ihre Betriebe waren nur teilweise aufgrund von Pandemiemassnahmen geschlossen. Strittig ist, ob das Unternehmen als Ganzes als geschlossen zu qualifizieren und damit für das ganze Unternehmen auf das Erfordernis des Umsatzrückgangs von mindestens 40% im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 zu verzichten gewesen wäre sowie ob der Beschwerdegegner zu Recht ohne Antrag der Beschwerdeführerin geschlossene und nicht geschlossene Sparten identifiziert und nur erstere entschädigt hat.] Eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a HFMV 20 setzt keine Tätigkeit in verschiedenen Branchen voraus, sondern nur mehrere Geschäftsbereiche, welche für die Voraussetzungen zum Bezug von Härtefallgeldern klar abgrenzbar sind.
Dies ist bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Betriebsschliessungen der Fall (E. 5.2). Das Gesamtunternehmen hatte keinen Umsatzrückgang von mindestens 40 % und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner es nicht als gesamthaft geschlossen betrachtete (E. 5.3.3-5.3.5). Entsprechend erfolgte die Spartenbetrachtung ausschliesslich zum Vorteil des gesuchstellenden Unternehmens, da ansonsten gar keine Härtefallbeiträge hätten gewährt werden können (E. 5.3.6). Der Höchstbetrag der Härtefallentschädigungen richtet sich nur nach dem Umsatz der entschädigungsfähigen Sparten (E. 6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 5b Abs. 1 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 5b Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3