Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00052 • VG ZH VB.2024.00052 KI-generiert

Swiss Citizenship Confirmation Appeal Based on Declaration of Attachment After Adoption

Geschäftsnummer VB.2024.00052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person born in Australia to Swiss parents, who was subsequently adopted by Australian nationals, appealed a decision regarding the confirmation of their Swiss citizenship, with the central dispute being whether the required declaration of connection to Switzerland was submitted within the forfeiture period under the relevant law. The court reasoned that under a broad interpretation of the law applicable at the time, the adoption did not extinguish Swiss citizenship, and that the appellant's documented contact with the Swiss consulate regarding their parentage constituted a sufficient sign of attachment to Switzerland to be considered an adequate declaration under the former provisions, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Feststellung des Bürgerrechts | [Die Beschwerdeführerin wurde 1970 als Schweizer Bürgerin in Australien geboren. Streitig ist, ob sie die erforderliche Meldung innert der Verwirkungfrist getätigt hat.] Die Beschwerdeführerin ist im Ausland geboren, ihre biologischen Eltern sind Schweizer Staatsangehörige. Nach ihrer Geburt wurde sie durch australische Staatsangehörige adoptiert. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage hatte die Adoption keine Auswirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht (E. 2). Aufgrund der weiten Auslegung ist im Zweifelsfall von einer Meldung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG auszugehen (E. 5.1 f.). Es ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Abstammung beim schweizerischen Generalkonsulat in Australien gemeldet hat. Aufgrund der weitherzigen Praxis ist die erfolgte Kontaktaufnahme als ausreichendes Zeichen der Verbundenheit zur Schweiz zu werten (E. 5.3). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Adoption Bürgerrecht erleichterte Einbürgerung Nachweis der Staatenlosigkeit Anerkennungserklärung Geburtsschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00052

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224313&W10_KEY=13317009&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Feststellung des Bürgerrechts · [Die Beschwerdeführerin wurde 1970 als Schweizer Bürgerin in Australien geboren. Streitig ist, ob sie die erforderliche Meldung innert der Verwirkungfrist getätigt hat.] Die Beschwerdeführerin ist im Ausland geboren, ihre biologischen Eltern sind Schweizer Staatsangehörige.

Nach ihrer Geburt wurde sie durch australische Staatsangehörige adoptiert. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage hatte die Adoption keine Auswirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht (E. 2). Aufgrund der weiten Auslegung ist im Zweifelsfall von einer Meldung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG auszugehen (E. 5.1 f.). Es ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Abstammung beim schweizerischen Generalkonsulat in Australien gemeldet hat. Aufgrund der weitherzigen Praxis ist die erfolgte Kontaktaufnahme als ausreichendes Zeichen der Verbundenheit zur Schweiz zu werten (E. 5.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ADOPTION AUSLEGUNG BÜRGERRECHT BÜRGERRECHTSGESETZ FESTSTELLUNGSBEGEHREN MELDUNG VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 BÜG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3