Swiss Citizenship Confirmation Appeal Based on Declaration of Attachment After Adoption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person born in Australia to Swiss parents, who was subsequently adopted by Australian nationals, appealed a decision regarding the confirmation of their Swiss citizenship, with the central dispute being whether the required declaration of connection to Switzerland was submitted within the forfeiture period under the relevant law. The court reasoned that under a broad interpretation of the law applicable at the time, the adoption did not extinguish Swiss citizenship, and that the appellant's documented contact with the Swiss consulate regarding their parentage constituted a sufficient sign of attachment to Switzerland to be considered an adequate declaration under the former provisions, leading to the acceptance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFeststellung des Bürgerrechts | [Die Beschwerdeführerin wurde 1970 als Schweizer Bürgerin in Australien geboren. Streitig ist, ob sie die erforderliche Meldung innert der Verwirkungfrist getätigt hat.] Die Beschwerdeführerin ist im Ausland geboren, ihre biologischen Eltern sind Schweizer Staatsangehörige. Nach ihrer Geburt wurde sie durch australische Staatsangehörige adoptiert. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage hatte die Adoption keine Auswirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht (E. 2). Aufgrund der weiten Auslegung ist im Zweifelsfall von einer Meldung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG auszugehen (E. 5.1 f.). Es ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Abstammung beim schweizerischen Generalkonsulat in Australien gemeldet hat. Aufgrund der weitherzigen Praxis ist die erfolgte Kontaktaufnahme als ausreichendes Zeichen der Verbundenheit zur Schweiz zu werten (E. 5.3). Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00052
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Feststellung des Bürgerrechts · [Die Beschwerdeführerin wurde 1970 als Schweizer Bürgerin in Australien geboren. Streitig ist, ob sie die erforderliche Meldung innert der Verwirkungfrist getätigt hat.] Die Beschwerdeführerin ist im Ausland geboren, ihre biologischen Eltern sind Schweizer Staatsangehörige.
Nach ihrer Geburt wurde sie durch australische Staatsangehörige adoptiert. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage hatte die Adoption keine Auswirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht (E. 2). Aufgrund der weiten Auslegung ist im Zweifelsfall von einer Meldung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG auszugehen (E. 5.1 f.). Es ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Abstammung beim schweizerischen Generalkonsulat in Australien gemeldet hat. Aufgrund der weitherzigen Praxis ist die erfolgte Kontaktaufnahme als ausreichendes Zeichen der Verbundenheit zur Schweiz zu werten (E. 5.3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ADOPTION AUSLEGUNG BÜRGERRECHT BÜRGERRECHTSGESETZ FESTSTELLUNGSBEGEHREN MELDUNG VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 BÜG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3