Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00043 • VG ZH VB.2024.00043 KI-generiert

Newspaper Editor v. Governing Council (Population Growth Document Access)

Geschäftsnummer VB.2024.00043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A newspaper editor requested access to a document presented to the governing council during a retreat concerning population growth, which the council denied, citing that disclosure would impede the ongoing decision-making process. The court granted the appeal, reasoning that the document, a presentation used for a fundamental discussion that had already concluded, did not fall under categories restricting access, and the continuation of the discussion in other contexts did not signify an ongoing relevant opinion-forming process; furthermore, the presentation contained no significant internal information or details about future steps, thus outweighing any claimed secrecy interest against the public interest in transparency and freedom of the press.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Der Beschwerdeführer, ein Zeitungsredaktor, ersuchte um Einsicht in ein an einer Retraite des Regierungsrats vorgestelltes Dokument betreffend das Bevölkerungswachstum im Kanton Zürich. Der Regierungsrat wies das Einsichtsgesuch ab. Er begründete dies damit, dass die Einsicht den noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess des Regierungsrats beeinträchtigen würde.] Beim fraglichen Dokument handelt es sich um eine Präsentation, die dem Regierungsrat als Grundlage für eine Grundsatzdiskussion diente, die er im Rahmen eines Schwerpunktthemas an einer Klausurtagung führte (E. 3). Die Präsentation zählt nicht zu denjenigen Dokumenten, in welche die Einsicht gestützt auf die IDV verwehrt ist (E. 3.3). Zum Gesuchszeitpunkt war die Grundsatzdiskussion bereits abgeschlossen. Dass die Diskussion im Rahmen anderer Geschäfte weitergeführt wird, bedeutet nicht, dass der relevante Meinungsbildungsprozess andauert. Zudem enthält die Präsentation keine nennenswerten internen Informationen und gibt keine Auskunft über das beabsichtigte weitere Vorgehen (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Transparenz und Zugang zu Dokumenten Pressefreiheit Auskunftsverlangen Offenlegung von Daten Bevölkerungswachstum Begriff des Dokuments

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 IDG

This provision likely contains the general rule regarding access to information that the court applied when granting the appeal (implied by the approval of the request).

Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG

This specific provision concerning the refusal of access, likely related to the opinion-forming process, was implicitly refuted as the court found the process concluded.

§ 19 OG RR

This rule was cited in relation to the court's decision process, possibly concerning the costs or procedures related to the Government Council's actions, as it appears in the list of cited norms alongside the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00043

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00043 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Der Beschwerdeführer, ein Zeitungsredaktor, ersuchte um Einsicht in ein an einer Retraite des Regierungsrats vorgestelltes Dokument betreffend das Bevölkerungswachstum im Kanton Zürich. Der Regierungsrat wies das Einsichtsgesuch ab. Er begründete dies damit, dass die Einsicht den noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess des Regierungsrats beeinträchtigen würde.] Beim fraglichen Dokument handelt es sich um eine Präsentation, die dem Regierungsrat als Grundlage für eine Grundsatzdiskussion diente, die er im Rahmen eines Schwerpunktthemas an einer Klausurtagung führte (E. 3).

Die Präsentation zählt nicht zu denjenigen Dokumenten, in welche die Einsicht gestützt auf die IDV verwehrt ist (E. 3.3). Zum Gesuchszeitpunkt war die Grundsatzdiskussion bereits abgeschlossen. Dass die Diskussion im Rahmen anderer Geschäfte weitergeführt wird, bedeutet nicht, dass der relevante Meinungsbildungsprozess andauert. Zudem enthält die Präsentation keine nennenswerten internen Informationen und gibt keine Auskunft über das beabsichtigte weitere Vorgehen (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEHEIMHALTUNGSINTERESSE INFORMATIONSZUGANG MEDIENFREIHEIT MEINUNGSBILDUNGSPROZESS ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP REGIERUNGSRAT TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen:

· Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 2 lit. b IDG Art. 2 Abs. 2 IDV Art. 17 KV § 19 OG RR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3