Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00042 • VG ZH VB.2024.00042 KI-generiert

Immigration Authority's Refusal to Reopen Extended Residence Permit Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where an immigration authority refused to reopen a decision denying an applicant an extended residence permit. The authority had previously denied the permit, and the applicant's subsequent request for reconsideration was rejected without a substantive review. The court found that while the applicant's relationship with his children in Switzerland had strengthened, this alone did not warrant a material review of the reconsideration request. The court also noted that the increased care provided to the children and other financial contributions should have been presented in the initial proceedings, and the applicant's conduct was still not exemplary. Therefore, the court upheld the authority's decision not to reopen the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nach einer rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trat das Migrationsamt auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weshalb eine erneute Überprüfung nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt (E. 4.1). Die nach Erlass der Verfügung vom 12. April 2023 verstärkte affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz niedergelassenen Kindern führt vorliegend nicht dazu, dass das Wiedererwägungsgesuch materiell geprüft werden müsste (E. 4.3.1). Das Gleiche gilt für das damit einhergehende gesteigerte Betreuungsverhältnis und die weiteren Naturleistungen sowie Unterhaltszahlungen, zumal diese überwiegend schon im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden müssen (E. 4.3.2). Ein tadelloses Verhalten liegt auch aktuell nicht vor (E. 4.3.3). Die weiteren Vorbringen bleiben unbelegt oder dienen unzulässigerweise dazu, im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen (E. 4.3.4 f.). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wiederaufnahme des Verfahrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Wiedererwägung des Asylgesuchs Freizügigkeitseinschränkung Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as the legal basis for the dismissal of the appeal, as the conditions for re-examination of the case were not met.

Art. 8 EMRK

Cited as a relevant human rights norm considered in the context of family life, but ultimately not sufficient to override the dismissal.

Art. 13 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional provision relevant to fundamental rights, but not directly applied in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00042

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00042 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Nach einer rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trat das Migrationsamt auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12.

April 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weshalb eine erneute Überprüfung nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt (E. 4.1). Die nach Erlass der Verfügung vom 12. April 2023 verstärkte affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz niedergelassenen Kindern führt vorliegend nicht dazu, dass das Wiedererwägungsgesuch materiell geprüft werden müsste (E. 4.3.1). Das Gleiche gilt für das damit einhergehende gesteigerte Betreuungsverhältnis und die weiteren Naturleistungen sowie Unterhaltszahlungen, zumal diese überwiegend schon im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden müssen (E. 4.3.2).

Ein tadelloses Verhalten liegt auch aktuell nicht vor (E. 4.3.3). Die weiteren Vorbringen bleiben unbelegt oder dienen unzulässigerweise dazu, im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen (E. 4.3.4 f.). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3