Administrative Court Partially Upholds Appeal on Building Permit, Adjusting Attic Volume Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court partially upheld an appeal concerning a building permit, primarily affirming decisions regarding noise protection and accessibility while making adjustments to the calculation of usable building volume regarding attic levels. The court reasoned that, concerning noise, the applicant sufficiently addressed mitigation measures, and the minor nighttime exceedances of the immission limit value did not preclude granting an exceptional permit because the public interest in the project outweighed the temporary noise intrusions, and public service access via the adjacent street was adequate. Furthermore, the court confirmed that façade segmentation due to staggered sections separated by more than twice the minimum distance, and the non-façade-forming nature of a connecting gallery, negated increased length surcharges and boundary distance violations; however, minor adjustments to the legally permissible façade length for attic structures on two specific facades were required, which could be resolved via ancillary provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Erschliessung; Mehrlängenzuschlag; zulässiges Dachprofil. In lärmbelasteten Gebieten sind zunächst bauliche und gestalterische Massnahmen auszuschöpfen. Die Bauherrschaft hat im Lärmgutachten die Optimierung des Vorhabens in lärmschutzrechtlicher Hinsicht in genügendem Umfang nachgewiesen (E. 4.3). Aufgrund der nicht besonders schwerwiegenden nächtlichen Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts (IGW) handelt es sich nicht um wesentliche Überschreitungen, die der Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebeweilligung von vornherein entgegenstünden (E. 4.4). Das öffentliche Interesse an der Erstellung der geplanten Baute überwiegt die punktuellen Überschreitungen der IGW (E. 4.5). Die genügende Zugänglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützerinnen und Benützer zum Neubauvorhaben ist über die angrenzende Strasse gegeben. Eine direkte Zufahrt auf das Baugrundstück ist im vorliegenden Fall entbehrlich; die öffentlichen Dienste erfüllen ihre Aufgaben in städtischen Verhältnissen regelmässig direkt von der Strasse aus (E. 5.3). Die Verkehrssicherheit und die Zugänglichkeit für Rettungskräfte sind gewährleistet (E. 5.4 f.). Die Berechnung der zulässigen Ausnützung durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden, gestaffelten Fassadenteile liegen mehr als der doppelte Grundabstand auseinander und sind daher als selbständige Fassadenteile zu qualifizieren (§ 24 Abs. 2 ABV). Dem Laubengang, der den nördlichen mit dem südlichen Gebäudeteil verbindet, kommt keine fassadenbildende Wirkung zu; die offenen Geländer gewähren genügend Durchblick. Deshalb gelangen keine Mehrlängenzuschläge zur Anwendung, es liegen keine Grenzabstandsverletzungen vor (E. 8.2). Aufgrund des nebenbestimmungsweise angeordneten Verzichts auf den Gemeinschaftsraum resultiert keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und keine Verletzung der Drittelsregel für Dachaufbauten beider Südostfassade, da für die massgebende Fassadenlänge auf jene Fassade bzw. Fassadenteile abzustellen ist, die eine baulich-architektonische Einheit bildet bzw. bilden. Der aus der vorinstanzlichen Nebenbestimmung resultierende Versatz schmälert diese Einheit nicht wesentlich – sie ergibt sich vorab aus der Materialisierung und gestalterischen Anordnung der Fassadenelemente (E. 9). Für die Ermittlung der massgebenden Fassadenlänge zur Bestimmung der zulässigen Dachaufbauten ist – wie im Kontext des Mehrlängenzuschlags – der Bereich des Laubenganges nicht hinzuzurechnen, weshalb der fassadenbündige Teil des Attikageschosses im Bereich der Südostfassade des nördlichen Gebäudeteils um 1,3 m zu kürzen ist. Analog ist für die Nordwestfassade des nördlichen Gebäudeteils die zulässige fassadenbündige Länge des Attikageschosses um 2,64 m zu kürzen (E. 10.3.2). Diese Anpassungen können mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 10.3.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision determined how façade parts should be qualified concerning the calculation of the additional length surcharge (Mehrlängenzuschlag).
This procedural article from the Federal Supreme Court law (LTF) is cited, likely regarding the appeal process, although the current court is the Cantonal Administrative Court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00038
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Erschliessung; Mehrlängenzuschlag; zulässiges Dachprofil. In lärmbelasteten Gebieten sind zunächst bauliche und gestalterische Massnahmen auszuschöpfen.
Die Bauherrschaft hat im Lärmgutachten die Optimierung des Vorhabens in lärmschutzrechtlicher Hinsicht in genügendem Umfang nachgewiesen (E. 4.3). Aufgrund der nicht besonders schwerwiegenden nächtlichen Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts (IGW) handelt es sich nicht um wesentliche Überschreitungen, die der Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebeweilligung von vornherein entgegenstünden (E. 4.4). Das öffentliche Interesse an der Erstellung der geplanten Baute überwiegt die punktuellen Überschreitungen der IGW (E. 4.5). Die genügende Zugänglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützerinnen und Benützer zum Neubauvorhaben ist über die angrenzende Strasse gegeben.
Eine direkte Zufahrt auf das Baugrundstück ist im vorliegenden Fall entbehrlich; die öffentlichen Dienste erfüllen ihre Aufgaben in städtischen Verhältnissen regelmässig direkt von der Strasse aus (E. 5.3). Die Verkehrssicherheit und die Zugänglichkeit für Rettungskräfte sind gewährleistet (E. 5.4 f.). Die Berechnung der zulässigen Ausnützung durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden, gestaffelten Fassadenteile liegen mehr als der doppelte Grundabstand auseinander und sind daher als selbständige Fassadenteile zu qualifizieren (§ 24 Abs. 2 ABV).
Dem Laubengang, der den nördlichen mit dem südlichen Gebäudeteil verbindet, kommt keine fassadenbildende Wirkung zu; die offenen Geländer gewähren genügend Durchblick. Deshalb gelangen keine Mehrlängenzuschläge zur Anwendung, es liegen keine Grenzabstandsverletzungen vor (E. 8.2). Aufgrund des nebenbestimmungsweise angeordneten Verzichts auf den Gemeinschaftsraum resultiert keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und keine Verletzung der Drittelsregel für Dachaufbauten bei der Südostfassade, da für die massgebende Fassadenlänge auf jene Fassade bzw. Fassadenteile abzustellen ist, die eine baulich-architektonische Einheit bildet bzw. bilden.
Der aus der vorinstanzlichen Nebenbestimmung resultierende Versatz schmälert diese Einheit nicht wesentlich – sie ergibt sich vorab aus der Materialisierung und gestalterischen Anordnung der Fassadenelemente (E. 9). Für die Ermittlung der massgebenden Fassadenlänge zur Bestimmung der zulässigen Dachaufbauten ist – wie im Kontext des Mehrlängenzuschlags – der Bereich des Laubenganges nicht hinzuzurechnen, weshalb der fassadenbündige Teil des Attikageschosses im Bereich der Südostfassade des nördlichen Gebäudeteils um 1,3 m zu kürzen ist.
Analog ist für die Nordwestfassade des nördlichen Gebäudeteils die zulässige fassadenbündige Länge des Attikageschosses um 2,64 m zu kürzen (E. 10.3.2). Diese Anpassungen können mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 10.3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG AUSRICHTUNG BAUREIFE DACHPROFIL EINORDNUNG ERSCHLIESSUNG FASSADENLÄNGE GEBÄUDEHÖHE IMMISSIONSGRENZWERT KASSATORISCHER ANTRAG LÄRMGUTACHTEN LÄRMSCHUTZ MEHRLÄNGENZUSCHLAG NEBENBESTIMMUNG NEUE BEWEISMITTEL NOTZUFAHRT ZUGÄNGLICHKEIT · Rechtsnormen:
· § 21 Abs. I ABV § 24 Abs. I ABV § 24 Abs. II ABV § 24 Abs. III ABV § 27 Abs. I ABV Art. 93 BGG Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV § 233 Abs. I PBG § 234 PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 238 PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 281 Abs. I lit. a PBG § 292 PBG § 292 lit. b PBG § 301 Abs. I PBG § 301 Abs. II PBG § 302 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG Art. 22 USG Art. 22 Abs. II lit. a USG Art. 3 lit. b VErV Art. 4 lit. a VErV Art. 4 lit. b VErV Art. 4 lit. c VErV Art. 5 Abs. I VErV Art. 6 Abs. I VErV Art. 6 Abs. II VErV Art. 6 Abs. III VErV Art. 13 VErV § 13 Abs. II VRG § 14 VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 20 Abs. I VRG § 20a Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG § 50 VRG § 50 Abs. II VRG § 63 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG § 70 VRG § 71 VRG · Publikationen:
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