Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00037 • VG ZH VB.2024.00037 KI-generiert

Construction Permit Modification Approval with Conditions

Geschäftsnummer VB.2024.00037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a construction permit modification, addressing issues of the single construction permit unit, traffic access, and excavation regulations. The court reasoned that a project modification is not evaluated under rules for curing defective projects, but rather solely on the modified construction aspects. The court found that the traffic access, while divided into two sections, met minimum width requirements and allowed for safe interactions, justifying a deviation from pedestrian protection standards due to limited expected traffic increase. Regarding excavations, discrepancies in elevation data were attributed to terrain interpolation within buildings to be demolished, and the court determined that excessive excavation could be remedied by imposing conditions, leading to a partial approval and referral for cost and compensation determination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einheit der Baubewilligung; verkehrsmässige Erschliessung; Abgrabungsvorschriften; nebenbestimmungsweise Heilung. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist anhand der Akten möglich. Auf einen Augenschein konnte verzichtet werden (E. 3.2). Die Bewilligung einer Projektänderung bemisst sich nicht nach den Vorgaben in § 321 PBG zur nebenbestimmungsweisen Heilung von mängelbehafteten Bauvorhaben. Das Änderungsgesuch ist lediglich hinsichtlich der geänderten Baumassnahmen zu prüfen (E. 5.1 f.). Lassen sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht isoliert beurteilen, verstösst die Aufteilung gegen das Koordinationsgebot in Art. 25a RPG. Vorliegend ist die verlangte Gesamtschau auch mit der Projektänderungsbewilligung gewährleistet (E. 5.3). Die genügende und verkehrssichere Erschliessung ist eine Grundanforderung der Baureife an ein Grundstück. Mit der VErV hat der Regierungsrat Normalien über die Anforderungen an Zufahrten erlassen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden – vorbehalten bleiben stets die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (§ 6 VErV; E. 6.1). Vorliegend ist es angezeigt, die Zufahrt in zwei funktionale Abschnitte zu unterteilen; mit der Projektänderung ist die Zufahrt zum Baugrundstück verschoben worden. Für den unteren Abschnitt der Zufahrt sind die erforderlichen Mindestfahrbahnbreiten eingehalten (E. 6.4). Die Verhältnisse vor Ort gestatten, die Begegnungsfälle zwischen Personen- und Lastwagen sowie die selten anzunehmenden Begegnungsfälle zwischen zwei Lastwagen verkehrssicher abzuwickeln (E. 6.5 f.). Angesichts der übersichtlichen Verhältnisse, der geringen Geschwindigkeiten, der bestehenden Verkehrsanordnungen und der zu erwartenden Fahrten rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Abweichung von den Anforderungen an den Fussgängerschutz – eine starke Zunahme des Fussgängerverkehrs ist nicht zu erwarten (E. 6.7). Die Sichtweiten genügen den Anforderungen (E. 6.8). Differenzen bei den Höhenkoten zwischen dem bewilligtenund dem korrigierten Abgrabungsplan sind auf eine Interpolation des gewachsenen Terrains durch die Bauherrschaft zurückzuführen. Eine Interpolation des Geländes erfolgt einzig im Innern von abzureissenden bestehenden Bauten; hier liegen die interpolierten Höhenkoten nicht innerhalb der abzubrechenden Gebäude. Zur Überprüfung der gerügten Abgrabungen wären Höhenmessungen vorzunehmen gewesen (E. 7.3). Vorliegend ist nicht von einer Korrektur massiv übermässiger Abgrabungen auszugehen. Ein Verzicht auf Abgrabungen im erforderlichen Umfang von rund 20 m scheint ohne Weiteres machbar. Der Mangel des Bauvorhabens lässt sich daher mittels Auflage nebenbestimmungsweise heilen (E. 7.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Rechtliche Aspekte Teilbewilligung Baukosten Verfahrensvorschriften Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25a RPG

Cited as the basis for the coordination requirement in spatial planning, which was considered in the context of project changes and the overall assessment of the development.

§ 6 VErV

Cited for the conditions under which deviations from traffic access requirements are permissible, specifically regarding emergency access and traffic safety.

§ 321 PBG

Cited as the provision governing the supplementary healing of defective construction projects, applied to the assessment of the change request.

§ 7 Abs. I VRG

This article likely relates to the legal basis for the court's decision or procedural aspects, as it is listed under 'Rechtsnormen' and VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz) often governs court procedures and cost regulations.

§ 13 Abs. II VRG

This article likely relates to procedural aspects or cost regulations within the VRG.

§ 20 Abs. I lit. a VRG

This article likely relates to procedural aspects or cost regulations within the VRG.

§ 20 Abs. I lit. b VRG

This article likely relates to procedural aspects or cost regulations within the VRG.

§ 50 VRG

This article likely relates to procedural aspects or cost regulations within the VRG.

§ 65a VRG

This article likely relates to cost and compensation regulations within the VRG, given the mention of 'Kosten- und Entschädigungsfolgen' in the summary.

§ 125 lit. c ZPO

This article relates to cost and compensation regulations in civil procedure, likely applied to the determination of costs and compensation at the lower instance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00037

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00037 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einheit der Baubewilligung; verkehrsmässige Erschliessung; Abgrabungsvorschriften; nebenbestimmungsweise Heilung. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist anhand der Akten möglich. Auf einen Augenschein konnte verzichtet werden (E. 3.2).

Die Bewilligung einer Projektänderung bemisst sich nicht nach den Vorgaben in § 321 PBG zur nebenbestimmungsweisen Heilung von mängelbehafteten Bauvorhaben. Das Änderungsgesuch ist lediglich hinsichtlich der geänderten Baumassnahmen zu prüfen (E. 5.1 f.). Lassen sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht isoliert beurteilen, verstösst die Aufteilung gegen das Koordinationsgebot in Art. 25a RPG. Vorliegend ist die verlangte Gesamtschau auch mit der Projektänderungsbewilligung gewährleistet (E. 5.3). Die genügende und verkehrssichere Erschliessung ist eine Grundanforderung der Baureife an ein Grundstück.

Mit der VErV hat der Regierungsrat Normalien über die Anforderungen an Zufahrten erlassen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden – vorbehalten bleiben stets die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (§ 6 VErV; E. 6.1). Vorliegend ist es angezeigt, die Zufahrt in zwei funktionale Abschnitte zu unterteilen; mit der Projektänderung ist die Zufahrt zum Baugrundstück verschoben worden. Für den unteren Abschnitt der Zufahrt sind die erforderlichen Mindestfahrbahnbreiten eingehalten (E. 6.4). Die Verhältnisse vor Ort gestatten, die Begegnungsfälle zwischen Personen- und Lastwagen sowie die selten anzunehmenden Begegnungsfälle zwischen zwei Lastwagen verkehrssicher abzuwickeln (E. 6.5 f.).

Angesichts der übersichtlichen Verhältnisse, der geringen Geschwindigkeiten, der bestehenden Verkehrsanordnungen und der zu erwartenden Fahrten rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Abweichung von den Anforderungen an den Fussgängerschutz – eine starke Zunahme des Fussgängerverkehrs ist nicht zu erwarten (E. 6.7). Die Sichtweiten genügen den Anforderungen (E. 6.8). Differenzen bei den Höhenkoten zwischen dem bewilligten und dem korrigierten Abgrabungsplan sind auf eine Interpolation des gewachsenen Terrains durch die Bauherrschaft zurückzuführen.

Eine Interpolation des Geländes erfolgt einzig im Innern von abzureissenden bestehenden Bauten; hier liegen die interpolierten Höhenkoten nicht innerhalb der abzubrechenden Gebäude. Zur Überprüfung der gerügten Abgrabungen wären Höhenmessungen vorzunehmen gewesen (E. 7.3). Vorliegend ist nicht von einer Korrektur massiv übermässiger Abgrabungen auszugehen. Ein Verzicht auf Abgrabungen im erforderlichen Umfang von rund 20 m scheint ohne Weiteres machbar. Der Mangel des Bauvorhabens lässt sich daher mittels Auflage nebenbestimmungsweise heilen (E. 7.4).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG ÄNDERUNG DES BAUPROJEKTS ÄNDERUNGSBEWILLIGUNG EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG ERSCHLIESSUNG FUSSGÄNGERSCHUTZ HÖHENKOTE INTERPOLATION KOORDINATIONSGEBOT KOORDINATIONSPRINZIP NEBENBESTIMMUNG SICHTWEITE VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. I ABV Art. 3 Abs. I lit. b BVV Art. 9 Abs. I lit. a BVV Art. 10 Abs. 4 Ziff. 1 BZO Horgen Art. 10 Abs. 4 Ziff. 2 BZO Horgen § 233 PBG § 234 PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 310 Abs. I PBG § 321 PBG § 321 Abs. I PBG Art. 25a RPG Art. 17 Abs. III SSV Art. 22b SSV Art. 3 Abs. III SVG Art. 3 lit. b VErV Art. 4 lit. a VErV Art. 4 lit. b VErV Art. 5 VErV Art. 6 VErV Art. 6 Abs. I VErV Art. 6 Abs. II VErV Art. 6 Abs. III VErV Art. 10 Abs. I VErV Art. 10 Abs. II VErV § 7 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 50 VRG § 65a VRG § 71 VRG § 125 lit. c ZPO · Publikationen:

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