Brazilian National's Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal of a national from Brazil against the non-renewal of his residence permit following the dissolution of his registered partnership, finding that he failed to prove claims of domestic violence or establish a nexus between his pre-existing HIV condition, which was treatable in his home country, and the dissolved partnership to warrant an exception under personal hardship grounds. The court reasoned that since the appellant could receive adequate medical treatment for HIV in his home country and did not establish concrete disadvantages related to his sexual orientation or health status that would preclude deportation, neither his alleged experience of psychological violence nor his medical condition justified granting a continued right of residence.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangehörigen nach Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen, weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits ausser Betracht fällt (E. 2.4.4). Ein Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen (E. 2.5.4). Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (E. 2.5.6). In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (E. 2.5.7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regarding an exceptional case not being applicable was essential to denying the right of residence after the dissolution of the registered partnership.
This regulation concerning the extension of residence permits was applied in the context of the dissolved partnership.
This article regarding the extension of residence permits was cited as part of the legal basis for the decision.
This article was cited as part of the legal basis concerning departure/deportation.
This fundamental provision of the Foreigners Act was cited as part of the legal basis.
This article concerning exceptional cases was cited as part of the legal basis.
This article concerning the procedural aspects of residence permits was cited as part of the legal basis.
This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act (VRG) concerning the assessment of evidence was cited.
This procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act (VRG) was cited regarding the decision process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00036
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangehörigen nach Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen, weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits ausser Betracht fällt (E. 2.4.4).
Ein Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen (E. 2.5.4). Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (E. 2.5.6).
In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (E. 2.5.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BRASILIEN DEPRESSION DISKRIMINIERUNG EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT HÄUSLICHE GEWALT HIV HIV-INFEKTION HOMOSEXUALITÄT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I AIG Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 52 AIG Art. 90 AIG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 77 Abs. V VZAE · Publikationen:
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