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VB.2024.00035 • VG ZH VB.2024.00035 KI-generiert

Driving Examination Appeal Dismissed Due to Waived Right and Demonstrated Deficiency

Geschäftsnummer VB.2024.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the failure of a practical driving examination, holding that a previously waived right to appeal is generally not freely revocable unless the waiver resulted from a defect in consent, such as misleading information from the authorities. The court reasoned that the examiner's initial, rudimentary note-taking during the dynamic examination, supplemented shortly thereafter, was constitutionally sound because the continuous assessment and potential need for immediate safety intervention precluded detailed, real-time logging. Ultimately, the documented driving errors clearly demonstrated that the appellant failed to prove the requisite control of the vehicle and adherence to traffic rules necessary to pass the proficiency test.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung | Nichtbestehen der Führerprüfung. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (E. 3.2). Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt (E. 4.2). Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (E. 5.2). Aus den festgehaltenen Mängeln erhellt zweifelslohne, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht hat (E. 5.3). Abweisung UP wegen mangelndem Nachweis (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht Willensmangel Fahren trotz Führerausweisentzugs Fahreignungsuntersuchung eingeschränkte Revision begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the overall decision regarding the procedural aspects concerning the applicant's rights.

Art. 15a Abs. II SVG

Cited as a relevant legal norm concerning the driving test, leading to the final decision on the merits.

Art. 22 Abs. I VZV

Cited as a relevant legal norm concerning the driving test, leading to the final decision on the merits.

§ 16 Abs. I VRG

Cited as a relevant legal norm concerning the driving test, leading to the final decision on the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00035

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.06.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung · Nichtbestehen der Führerprüfung. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (E. 3.2).

Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt (E. 4.2).

Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (E. 5.2). Aus den festgehaltenen Mängeln erhellt zweifelslohne, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht hat (E. 5.3). Abweisung UP wegen mangelndem Nachweis (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte:

· FÜHRERAUSWEIS NACHWEIS PRAKTISCHE FÜHRERPRÜFUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELVERZICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 15a Abs. II SVG § 16 Abs. I VRG Art. 22 Abs. I VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3