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VB.2024.00034 • VG ZH VB.2024.00034 KI-generiert

Administrative Court Declines Jurisdiction Over Social Assistance Appeal Due to Improper Procedural Stage and Orders Council to Pay Costs for Overreach

Geschäftsnummer VB.2024.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear an appeal concerning social assistance because the lower authority's decision, which rejected addressing the appellant's requests regarding deadline extensions and aid beyond a certain date on supervisory grounds, was subject to a further supervisory appeal to the next higher authority, not directly to the administrative court, as the matter should have first been processed through the municipal reconsideration procedure before an appeal to the district council became available for full review; however, the court noted the district council overstepped its supervisory role by engaging in substantive review beyond clear legal violations and, applying the polluter pays principle, ordered the district council to bear the appeal costs due to its overreach that risked prejudicing the pending reconsideration process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Bezirksrat hatte keinen Anlass, sich mit den Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen. Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin, gegen den zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen, in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit umfassender Kognition zu prüfen hätte. Mithin stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen veranlasst hätte. Dies hat er mit seinem Beschluss im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der Regierungsrat. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 3.1). Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im angefochtenen Beschluss entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat entsprechen sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden. Der Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende Überlegungen enthält, wie sie(erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht bindend. Immerhin ist der Bezirksrat für künftige Fälle anzuhalten, sich angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (E. 3.2). Weil sich der Bezirksrat in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm, erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfebehörde Verwaltungsbehörde verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 198 Abs. I lit. c GG

This provision appears to be the main ground for the court's decision not to enter into the merits (Nichteintreten) due to lack of jurisdiction.

Art./§ 171 Abs. III GG

This procedural provision is cited, likely related to the scope of the lower instance's review which the court discusses.

Art./§ 171 Abs. IV GG

This procedural provision is cited, likely related to the scope of the lower instance's review which the court discusses.

Art./§ 167 lit. a GG

This provision is cited, likely governing the specific administrative action under review (supervisory appeal).

Art./§ 167 GG

This general provision is cited, likely forming the basis for the administrative law context.

Art./§ 68 ZStV

This provision, which must be related to costs based on its typical placement alongside procedural articles, is implicitly cited by the cost order (assuming the reasoning about costs implies citation, even if not explicitly stated in the dispositive's numbered orders, as no other specific cost article is in the cited list for the reasoning section).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Der Bezirksrat hatte keinen Anlass, sich mit den Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen. Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin, gegen den zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat zu durchlaufen war.

Erst gegen diesen Entscheid steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen, in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit umfassender Kognition zu prüfen hätte. Mithin stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen veranlasst hätte. Dies hat er mit seinem Beschluss im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen Hilfe über den 1.

Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der Regierungsrat. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 3.1). Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im angefochtenen Beschluss entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat entsprechen sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden.

Der Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende Überlegungen enthält, wie sie (erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht bindend. Immerhin ist der Bezirksrat für künftige Fälle anzuhalten, sich angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (E. 3.2).

Weil sich der Bezirksrat in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm, erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE AUFSICHTSBESCHWERDE FRISTERSTRECKUNGSGESUCH NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art./§ 167 GG Art./§ 167 lit. a GG Art./§ 171 Abs. III GG Art./§ 171 Abs. IV GG Art./§ 198 Abs. I lit. c GG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3