Confiscation of Seized Knife Upheld Due to Misuse and Character Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the final confiscation of a knife seized from an individual during a police search, which was deemed permissible and proportionate. The court reasoned that the knife qualified as a dangerous object misused under relevant statutes because the appellant's justification for carrying it in the city center was not credible; furthermore, despite some stabilization, the appellant's overall character, marked by impulsiveness evidenced by a recent incident, suggested a continued risk of misuse, thus justifying permanent confiscation under the law requiring consideration of character regarding weapons and dangerous objects for a positive future prognosis.
Legislator-Regeste
AmtlichEinziehung eines gefährlichen Gegenstands | [Einziehung gefährlicher Gegenstand] Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Definitiv einzuziehen sind missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Massgebend ist diesbezüglich insbesondere der Charakter eines Besitzers im Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Die Polizeidurchsuchung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend als zulässig und verhältnismässig (E. 4). Eine Beschlagnahmung kann grundsätzlich uno actu mit der Einziehung verfügt werden, wenn der Verfügung eine polizeiliche Sicherstellung mittels Realakt vorausging (E. 5.1). Beim beschlagnahmten Neck-Knife handelt es sich um einen missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand, zumal die Gründe des Beschwerdeführers für das Tragen eines solchen Gegenstands in der Zürcher Innenstadt nicht glaubhaft sind (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen oder gefährlichen Gegenständen erlaubt. So ist aufgrund des erneuten Vorfalls und des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Neck-Knifes bestünde. Dieses ist daher einzuziehen (E. 5.3). Die Beschwerde wird abgewiesen.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the definitive confiscation (Einziehung) of the dangerous item based on this provision.
This provision was used to confirm that the dangerous item was subject to seizure because it was carried improperly.
The court relied on this provision to establish the existence of a ground for hindrance (Hinderungsgrund) justifying the definitive confiscation.
This provision established the reason for the seizure (missbräuchliches Tragen) of the dangerous item.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00031
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einziehung eines gefährlichen Gegenstands · [Einziehung gefährlicher Gegenstand] Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Definitiv einzuziehen sind missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht.
Dies ist der Fall, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Massgebend ist diesbezüglich insbesondere der Charakter eines Besitzers im Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Die Polizeidurchsuchung des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend als zulässig und verhältnismässig (E. 4). Eine Beschlagnahmung kann grundsätzlich uno actu mit der Einziehung verfügt werden, wenn der Verfügung eine polizeiliche Sicherstellung mittels Realakt vorausging (E. 5.1).
Beim beschlagnahmten Neck-Knife handelt es sich um einen missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand, zumal die Gründe des Beschwerdeführers für das Tragen eines solchen Gegenstands in der Zürcher Innenstadt nicht glaubhaft sind (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen oder gefährlichen Gegenständen erlaubt. So ist aufgrund des erneuten Vorfalls und des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Neck-Knifes bestünde.
Dieses ist daher einzuziehen (E. 5.3). Die Beschwerde wird abgewiesen. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT CHARAKTER CHARAKTERLICHE GRÜNDE DURCHSUCHUNG EINZIEHUNG GEFÄHRLICHER GEGENSTAND HINDERUNGSGRUND HINDERUNGSGRÜNDE POLIZEIKONTROLLE PROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR SCHRIFTENWECHSEL SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art./§ 21 Abs. I POLG Art./§ 21 Abs. II POLG Art./§ 35 Abs. I lit. a POLG § 1 Abs. I StPO CH § 13 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38 Abs. I VRG § 41 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 58 VRG § 65a Abs. II VRG Art. 4 Abs. VI WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 28a lit. a WG Art. 28a lit. b WG Art. 31 Abs. I WG Art. 31 Abs. III WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 31 Abs. i lit. c WG Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV · Publikationen:
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