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VB.2024.00030 • VG ZH VB.2024.00030 KI-generiert

Confiscation of Firearms Justified Despite Deleted Criminal Record and Permissible Pepper Spray Possession

Geschäftsnummer VB.2024.00030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not consider the appeal regarding blank guns because the appellant declared he would forgo them and his claims were contrary to good faith. Weapons are to be confiscated if there is a reason for refusal, such as danger to self or others or repeated criminal offenses appearing in the criminal record. Dangerous objects used improperly can also be confiscated. The confiscation reason of a criminal record entry was no longer applicable as it was deleted. The pepper spray was not a weapon and was not improperly carried as it was seized during a house search, thus its confiscation was not permissible. However, the appellant's character does not permit safe handling of firearms, and due to his impulsive nature, there is a risk of misuse, justifying the confiscation of the firearms.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffeneinziehung | [Waffeneinziehung und Einziehung gefährlicher Gegenstände] Auf die Beschwerde ist betreffend die Schreckschusswaffen nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung den Verzicht auf diese erklärte und seine diesbezüglichen Begehren treuwidrig sind (E. 1.2). Waffen sind nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zu beschlagnahmen, sofern ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt bei einer Selbst- oder Drittgefährdung vor (lit. c) oder bei wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen, welche im Privatauszug des Strafregisters erscheinen (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können auch gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Massgebend für einen Hinderungsgrund ist insbesondere der Charakter eines Waffenbesitzers im Umgang mit Schusswaffen. Definitiv einzuziehen sind Waffen und missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Vorliegend ist der Beschlagnahmungsgrund des Eintrags im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr einschlägig, da dieser während des laufenden Verfahrens gelöscht wurde und auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (E. 4.1). Beim beschlagnahmten Pfefferspray handelt es sich um keine Waffe. Ebenfalls liegt kein missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstands vor, zumal dieser bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Die Einziehung des Pfeffersprays ist nicht statthaft (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen erlaubt. Damit liegt ein entsprechender Beschlagnahmungsgrund vor (E. 4.1.2 ff.). Ferner ist aufgrund des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr dermissbräuchlichen Verwendung der Schusswaffen bestünde. Diese sind daher einzuziehen (E. 4.2 ff.). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit den Pfefferspray betreffend.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Waffenrechtsdelikte Strafregister gefährlicher Gegenstand Besitzesschutz Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. I lit. b WG

Cited as the basis for confiscation of weapons when a prohibitory ground exists.

Art. 31 Abs. I lit. c WG

Cited as the basis for confiscation of dangerous objects.

Art. 31 Abs. III lit. a WG

Cited as the basis for definitive confiscation of weapons and dangerous objects.

Art. 8 Abs. II lit. c WG

Cited as a prohibitory ground for weapon possession due to self- or third-party endangerment.

Art. 8 Abs. II lit. d WG

Cited as a prohibitory ground for weapon possession due to repeated crimes or offenses.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00030

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffeneinziehung · [Waffeneinziehung und Einziehung gefährlicher Gegenstände] Auf die Beschwerde ist betreffend die Schreckschusswaffen nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung den Verzicht auf diese erklärte und seine diesbezüglichen Begehren treuwidrig sind (E. 1.2). Waffen sind nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zu beschlagnahmen, sofern ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt bei einer Selbst- oder Drittgefährdung vor (lit.

c) oder bei wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen, welche im Privatauszug des Strafregisters erscheinen (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG können auch gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbräuchlich getragen wurden. Massgebend für einen Hinderungsgrund ist insbesondere der Charakter eines Waffenbesitzers im Umgang mit Schusswaffen. Definitiv einzuziehen sind Waffen und missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht.

Dies bedingt eine Prognose für die Zukunft (E. 3). Vorliegend ist der Beschlagnahmungsgrund des Eintrags im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr einschlägig, da dieser während des laufenden Verfahrens gelöscht wurde und auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (E. 4.1). Beim beschlagnahmten Pfefferspray handelt es sich um keine Waffe. Ebenfalls liegt kein missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstands vor, zumal dieser bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Die Einziehung des Pfeffersprays ist nicht statthaft (E. 4.1.1).

Der Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umstände insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen erlaubt. Damit liegt ein entsprechender Beschlagnahmungsgrund vor (E. 4.1.2 ff.). Ferner ist aufgrund des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Schusswaffen bestünde. Diese sind daher einzuziehen (E. 4.2 ff.). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit den Pfefferspray betreffend. · --- · Stichworte:

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