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VB.2024.00029 • VG ZH VB.2024.00029 KI-generiert

Reinstatement Denial Following Extradition and Unsubstantiated Residency Application

Geschäftsnummer VB.2024.00029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual whose settlement permit had lapsed due to living abroad and whose subsequent applications for reinstatement were definitively rejected, including a request to cancel an exit deadline, subsequently re-entered the country after being extradited to Italy and serving a prison sentence, leading to a new request for a residency permit. The administrative court upheld the migration office's decision not to proceed with this latest request, reasoning that the application was procedurally deficient as it lacked substantiation and supporting documents, thereby attempting to repeatedly challenge final decisions. Furthermore, the court determined that even if properly submitted, the request would not have merited substantive review because prior rulings already considered the applicant's health issues and Italian medical care, and no credible demonstration of a "biographical turnaround" negated the continued assessment of a flight and recidivism risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägung) | [Die Niederlassungsbewilligung des BF war infolge Auslandsaufenthaltes erloschen. Das Gesuch um Wiedererteilung wurde rechtskräftig abgewiesen, ebenso das in der Folge gestellte Gesuch um Aufhebung der Ausreisefrist. Nachdem der BF nach Italien ausgeliefert worden war und dort eine Haftstrafe abgesessen hatte, reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung.] Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage (E. 1). Das Migrationsamt ist auf sein Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten, weil der BF sein Gesuch nicht substanziiert habe und keinerlei Unterlagen eingereicht habe (E. 2.3). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Der BF hat sein Gesuch nicht begründet und keine Belege eingereicht. Das Gesuch erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und das Migrationsamt ist zu Recht darauf nicht eingetreten (E. 2.5). Sein Gesuch wäre auch bei korrekter Eingabe nicht materiell zu behandeln gewesen. Das IV-Verfahren, seine gesundheitlichen Probleme sowie die medizinische Versorgung in Italien sind bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden. Es ist nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszugehen; eine biografische Kehrtwende wurde nicht glaubhaft dargetan (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Weiterauslieferung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Wiedererwägung des Asylgesuchs Migrationsrisiko Ausschaffungshaft Anfechtung von Verwaltungsverfügungen
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00029

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägung) · [Die Niederlassungsbewilligung des BF war infolge Auslandsaufenthaltes erloschen. Das Gesuch um Wiedererteilung wurde rechtskräftig abgewiesen, ebenso das in der Folge gestellte Gesuch um Aufhebung der Ausreisefrist.

Nachdem der BF nach Italien ausgeliefert worden war und dort eine Haftstrafe abgesessen hatte, reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung.] Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage (E. 1). Das Migrationsamt ist auf sein Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten, weil der BF sein Gesuch nicht substanziiert habe und keinerlei Unterlagen eingereicht habe (E. 2.3). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen.

Der BF hat sein Gesuch nicht begründet und keine Belege eingereicht. Das Gesuch erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und das Migrationsamt ist zu Recht darauf nicht eingetreten (E. 2.5). Sein Gesuch wäre auch bei korrekter Eingabe nicht materiell zu behandeln gewesen. Das IV-Verfahren, seine gesundheitlichen Probleme sowie die medizinische Versorgung in Italien sind bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden. Es ist nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszugehen; eine biografische Kehrtwende wurde nicht glaubhaft dargetan (E. 2.6).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3