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VB.2024.00019 • VG ZH VB.2024.00019 KI-generiert

Correctional Custody Release Denied: Reasons Provided, No Procedural Violations

Geschäftsnummer VB.2024.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a request for immediate release from correctional custody, finding that the lower court had met its duty to provide reasons and that the applicant's right to access the case file and to be heard had not been violated. The court also stated that releasing the remainder of a sentence was not legally permissible, and the applicant had not requested a suspension of the sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc. | [Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.] Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor (E. 2). Es liegt offensichtlich kein solch schwerer, sofort erkennbarer Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung des JuWe führen würde. Der Erlass der Reststrafverbüssung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Ein Unterbruch des Vollzugs wird vom Beschwerdeführer explizit nicht beantragt (E. 3.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafaussetzung Verletzung von Verfahrensrechten Haftentlassung Besuchsrecht Obhut
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Erlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc. · [Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.] Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden.

Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor (E. 2). Es liegt offensichtlich kein solch schwerer, sofort erkennbarer Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung des JuWe führen würde. Der Erlass der Reststrafverbüssung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Ein Unterbruch des Vollzugs wird vom Beschwerdeführer explizit nicht beantragt (E. 3.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3