Correctional Custody Release Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision denying a request for immediate release from correctional custody. The court found that the lower instance adequately explained its reasoning, that the applicant's right to access the case file and to be heard was not violated, and that there was no manifest, immediately recognizable deficiency that would render the correctional authority's decision void. Furthermore, the court noted that there is no legal provision for waiving the remainder of a sentence, and the applicant did not explicitly request a temporary suspension of custody.
Legislator-Regeste
AmtlichErlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc. | [Die Beschwerdeführerin beantragt die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.] Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor (E. 2). Es liegt offensichtlich kein solch schwerer, sofort erkennbarer Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung des JuWe führen würde. Der Erlass der Reststrafverbüssung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Ein Unterbruch des Vollzugs wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht beantragt (E. 3.). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00018
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Erlass Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc. · [Die Beschwerdeführerin beantragt die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.] Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden.
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor (E. 2). Es liegt offensichtlich kein solch schwerer, sofort erkennbarer Mangel vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung des JuWe führen würde. Der Erlass der Reststrafverbüssung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich. Ein Unterbruch des Vollzugs wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht beantragt (E. 3.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3