Building Permit Appeal Regarding Determining Terrain
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision regarding the building permit for the construction of a single-family home, focusing on the determination of the "determining terrain" pursuant to relevant regulations. The court reasoned that while the natural ground level normally governs, an exception under the regulation allows the determining terrain to be fixed differently in planning or building permit proceedings for planning or development reasons. The authority was justified in relying on this exception because setting the terrain differently was necessary for development reasons to the north and planning reasons to the south of the property, and the court also confirmed that the permitted building volume had not been exceeded.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erstellung eines Einfamilienhauses; massgebendes Terrain. Gemäss § 5 ABV gilt als massgebendes Terrain der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Abs. 1). Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden (Abs. 2). § 5 ABV stimmt wörtlich mit Ziffer 1.1 des Anhangs 1 IVHB überein. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 ABV ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt, der alternativ zum Regeltatbestand von § 5 Abs. 1 ABV angewendet werden kann (E. 4). § 5 Abs. 2 ABV kann grundsätzlich direkt angewendet werden, sofern die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllt sind. Die Anwendung von § 5 Abs. 2 ABV entbindet die Baubehörde jedoch nicht, den natürlich gewachsenen Geländeverlauf zumindest dem Grundsatz nach zu ermitteln, weil erst nach Ermittlung des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs überhaupt feststeht, ob eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 2 ABV erforderlich ist (E. 5.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde sich vorliegend auf den Ausnahmetatbestand abgestützt hat: Im Norden des Grundstücks erfolgte die Festlegung des Terrains aus erschliessungstechnischen, im Süden aus planerischen Gründen (E. 5.2 f.). Eine Überschreitung der Baumasse liegt nicht vor (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court dismissed the appeal based on the interpretation and application of § 5 ABV regarding the determination of the reference terrain.
The court explicitly discussed the application of this exception clause in its reasoning to uphold the authority's decision regarding the terrain.
The court contrasted the standard rule of § 5 Abs. I ABV with the exception in § 5 Abs. II ABV when determining the reference terrain.
This provision is listed under 'Rechtsnormen', but since the judgment ends with 'Abweisung' (Dismissal) and no further procedural or cost articles are explicitly cited in a final numbered order section (which is missing here, but implied by the overall structure), this provision might be the basis for the appeal's subject matter, although the core decision seems centered on the ABV sections.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' related to the case subject, but its direct application in the final binding order is not confirmed by the provided text snippets.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00015
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00015 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung eines Einfamilienhauses; massgebendes Terrain. Gemäss § 5 ABV gilt als massgebendes Terrain der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Abs. 1).
Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden (Abs. 2). § 5 ABV stimmt wörtlich mit Ziffer 1.1 des Anhangs 1 IVHB überein. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 ABV ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt, der alternativ zum Regeltatbestand von § 5 Abs. 1 ABV angewendet werden kann (E. 4). § 5 Abs. 2 ABV kann grundsätzlich direkt angewendet werden, sofern die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllt sind.
Die Anwendung von § 5 Abs. 2 ABV entbindet die Baubehörde jedoch nicht, den natürlich gewachsenen Geländeverlauf zumindest dem Grundsatz nach zu ermitteln, weil erst nach Ermittlung des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs überhaupt feststeht, ob eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 2 ABV erforderlich ist (E. 5.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde sich vorliegend auf den Ausnahmetatbestand abgestützt hat: Im Norden des Grundstücks erfolgte die Festlegung des Terrains aus erschliessungstechnischen, im Süden aus planerischen Gründen (E. 5.2 f.).
Eine Überschreitung der Baumasse liegt nicht vor (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUMASSE GELÄNDEVERLAUF TERRAIN · Rechtsnormen: · § 2a Abs. II ABV § 5 ABV § 5 Abs. I ABV § 5 Abs. II ABV § 238 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3