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VB.2024.00011 • VG ZH VB.2024.00011 KI-generiert

Sexual Harassment and Unjustified Termination Compensation

Geschäftsnummer VB.2024.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee reported sexual harassment by a supervisor, after which the employer terminated the employment based on alleged misconduct by the employee. The court found that while the employee participated in an inappropriate work environment, the management had tacitly tolerated this conduct, precluding fault on the employee's part, and found insufficient justification for the termination, noting that even if misconduct existed, a probationary period should have been offered first. Consequently, the court partially upheld the appeal, ordering the employer to pay compensation for the factually unjustified termination and additional compensation under the Equality Act for failing to take appropriate measures against sexual harassment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung und Entschädigung bzw. Genugtuung wegen sexueller Belästigung / Wiederaufnahme von VB.2023.00131 | [Die Beschwerdeführerin meldete ihren Vorgesetzten Ende August 2020 einen Fall sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Nach einer internen Untersuchung löste die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen Fehlverhaltens per 30. Juni 2021 auf.] Aus den Akten ergibt sich, dass die Angestellten der betroffenen Abteilung einen unangemessenen und grenzüberschreitenden Umgang pflegten, an dem sich auch die Beschwerdeführerin beteiligte. Der fragwürdige Umgang untereinander wurde seitens der Abteilungsleitung bis zum Vorfall im August 2020 allerdings stillschweigend toleriert, weshalb der Beschwerdeführerin, die sich in ihrer ersten Anstellung nach der Lehre befand, das unangemessene Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Der Vorwurf, sie habe wiederholt Weisungen nicht befolgt, ist nicht gerechtfertigt. Selbst unter der Annahme, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin einen hinreichenden Grund für ihre Kündigung geboten haben sollte, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst eine angemessene Bewährungsmöglichkeit einräumen müssen (zum Ganzen E. 5.1-5.3). Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung (E. 5.4) sowie eine Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz wegen des Nichtergreifens geeigneter Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ungerechtfertigte Kündigung Arbeitsumgebung Probezeit Geschäftsbericht Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GlG

Cited in the context of the employer's obligation to prevent sexual harassment, leading to an award of compensation.

Art. 5 Abs. 2 GlG

Cited in the context of the employer's obligation to take appropriate measures against sexual harassment, leading to an award of compensation.

Art. 5 Abs. 3 GlG

Cited in the context of the employer's obligation to take appropriate measures against sexual harassment, leading to an award of compensation.

Art. 5 Abs. 4 GlG

Cited in the context of the employer's obligation to take appropriate measures against sexual harassment, leading to an award of compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung und Entschädigung bzw. Genugtuung wegen sexueller Belästigung / Wiederaufnahme von VB.2023.00131 · [Die Beschwerdeführerin meldete ihren Vorgesetzten Ende August 2020 einen Fall sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Nach einer internen Untersuchung löste die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen Fehlverhaltens per 30.

Juni 2021 auf.] Aus den Akten ergibt sich, dass die Angestellten der betroffenen Abteilung einen unangemessenen und grenzüberschreitenden Umgang pflegten, an dem sich auch die Beschwerdeführerin beteiligte. Der fragwürdige Umgang untereinander wurde seitens der Abteilungsleitung bis zum Vorfall im August 2020 allerdings stillschweigend toleriert, weshalb der Beschwerdeführerin, die sich in ihrer ersten Anstellung nach der Lehre befand, das unangemessene Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Der Vorwurf, sie habe wiederholt Weisungen nicht befolgt, ist nicht gerechtfertigt.

Selbst unter der Annahme, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin einen hinreichenden Grund für ihre Kündigung geboten haben sollte, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst eine angemessene Bewährungsmöglichkeit einräumen müssen (zum Ganzen E. 5.1-5.3). Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung (E. 5.4) sowie eine Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz wegen des Nichtergreifens geeigneter Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen (E. 6.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG ENTSCHÄDIGUNG GENUGTUUNG GLEICHSTELLUNGSGESETZ KÜNDIGUNG MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG SACHLICHER GRUND SCHADENERSATZ SEXUELLE BELÄSTIGUNG UNTÄTIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 GlG Art. 5 Abs. 2 GlG Art. 5 Abs. 3 GlG Art. 5 Abs. 4 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2