Social Assistance Recipient's Sideline Business Fails to Justify Increased Integration Allowance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance recipient, who is self-employed in a sideline business, was granted a monthly integration allowance of CHF 100, but requested an increase to CHF 300, arguing his work was comparable to charitable activity and required at least 40 hours weekly. The court denied the increase, reasoning that the recipient's self-employment primarily pursued his own artistic and economic interests, not a selfless charitable act, and therefore did not warrant the higher allowance, as the awarded amount fell within the stipulated range and the extensive time spent did not demonstrably improve his social integration or chances of broader employment.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | [Die Fürsorgebehörde gewährte dem Sozialhilfebezüger, welcher im Nebenerwerb selbständig tätig ist, eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-. Der Sozialhilfebezüger verlangt eine Erhöhung der Integrationszulage auf Fr. 300.-, weil sein Engagement mit einer gemeinnützigen Tätigkeit gleichzusetzen sei und er dafür mindestens 40 Stunden pro Woche aufwende.] Mit der Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der Integration und wird damit kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann gemäss der SKOS auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage gewährt werden. Diese ist je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung innerhalb einer Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat festzusetzen (E. 2.2). Das Engagement des Sozialhilfebezügers stellt keine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dass der Sozialhilfebezüger einen grossen zeitlichen Aufwand für seinen Nebenerwerb betreiben mag, lässt die konkrete - und innerhalb der Bandbreite gemäss den SKOS-Richtlinien liegende - Festsetzung der Integrationszulage nicht als rechtsverletzend erscheinen, zumal damit der Erhalt der sozialen Integration nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften (zum Ganzen E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision likely relates to the determination of integration allowances in social assistance cases and was used to assess the appropriateness of the granted allowance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00002
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Die Fürsorgebehörde gewährte dem Sozialhilfebezüger, welcher im Nebenerwerb selbständig tätig ist, eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-. Der Sozialhilfebezüger verlangt eine Erhöhung der Integrationszulage auf Fr. 300.-, weil sein Engagement mit einer gemeinnützigen Tätigkeit gleichzusetzen sei und er dafür mindestens 40 Stunden pro Woche aufwende.] Mit der Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt.
Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der Integration und wird damit kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann gemäss der SKOS auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage gewährt werden. Diese ist je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung innerhalb einer Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat festzusetzen (E. 2.2). Das Engagement des Sozialhilfebezügers stellt keine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt.
Dass der Sozialhilfebezüger einen grossen zeitlichen Aufwand für seinen Nebenerwerb betreiben mag, lässt die konkrete - und innerhalb der Bandbreite gemäss den SKOS-Richtlinien liegende - Festsetzung der Integrationszulage nicht als rechtsverletzend erscheinen, zumal damit der Erhalt der sozialen Integration nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften (zum Ganzen E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · INTEGRATIONSZULAGE SOZIALHILFE · Rechtsnormen:
· Zus. 14 SHG § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4