Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00752 • VG ZH VB.2023.00752 KI-generiert

Extension of Protective Measures without Prior Hearing Violates Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2023.00752
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the definitive extension of protective measures under the Protection against Violence Act, arguing the initial decision was flawed because it lacked a prior personal hearing for both parties, which is generally required for a proper factual assessment, especially when statements are contradictory. The court found that because the parties' accounts regarding the precipitating incident and the ongoing danger were diametrically opposed, the lower court's failure to hear both parties resulted in an insufficiently clarified factual basis and a decision lacking adequate reasoning regarding the credibility of the claims, thereby violating the right to be heard, leading to the case being remanded for a new decision after proper hearings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive Verlängerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.3). Da sich vorliegend die Aussagen der Parteien diametral widersprechen, wäre von der Vorinstanz im Einspracheverfahren eine Anhörung anzuberaumen gewesen. Gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur, aber insbesondere – bezüglich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen von vornherein als glaubhafter bezeichnet werden könnten, lässt eine Anhörung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Bezüglich der (akuten) Gefährdungssituation und des Fortbestands der Gefährdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgeklärt (E. 4.4). Ungeachtet des mangels Anhörung ungenügend abgeklärten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand genügend auseinandersetzt (E.4.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Ausdehnung des Verfahrens Fragepflicht Verteidigungsrechte Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 GSG

The case was remanded to the lower court for a new decision because the necessary factual clarification and party hearing were missing, which are central to the application of protective measures under this article.

Art. 29 Abs. II BV

The failure to sufficiently clarify the facts and the lack of reasoned decision regarding the credibility of statements resulted in a violation of the right to be heard, justifying the remand.

Art. 9 Abs. III GSG

This article is implicitly related to the remand decision concerning the substance of the protective measures applied.

Art. 10 Abs. II GSG

This article is implicitly related to the remand decision concerning the substance of the protective measures applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00752

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00752 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive Verlängerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller.

Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.3).

Da sich vorliegend die Aussagen der Parteien diametral widersprechen, wäre von der Vorinstanz im Einspracheverfahren eine Anhörung anzuberaumen gewesen. Gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur, aber insbesondere – bezüglich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen von vornherein als glaubhafter bezeichnet werden könnten, lässt eine Anhörung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen.

Bezüglich der (akuten) Gefährdungssituation und des Fortbestands der Gefährdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgeklärt (E. 4.4). Ungeachtet des mangels Anhörung ungenügend abgeklärten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand genügend auseinandersetzt (E. 4.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG AUSSAGEWÜRDIGUNG BEGRÜNDUNGSDICHTE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHUTZMASSNAHMEN VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3