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VB.2023.00749 • VG ZH VB.2023.00749 KI-generiert

Extension of Protective Measures Upheld in Stalking Case

Geschäftsnummer VB.2023.00749
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, finding that the initial detention judge's characterization of the appellant's behavior as stalking was appropriate, despite the victim's general statements, because the victim credibly and consistently asserted that the appellant persistently sought unwanted contact over a long period via social media and visits to her residence, leading to restricted freedom of action, an assertion partially admitted by the appellant who acknowledged repeated contacts regarding a SIM card and the family companion. The court further reasoned that the appellant deliberately went to significant effort to drive past the victim's residence, thereby accepting a meeting, and since previous protective measures had failed to alter the appellant's conduct, and he would likely still approach the victim regarding the ongoing SIM card dispute, the extension, which permitted family visits by reducing the exclusion zone, was not an abuse of discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die in der Beschwerdeantwort der Mitbeteiligten geschilderten Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sind, ist die fragliche Eingabe vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen (E. 1.2). Dass die Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes machte sie konsistent und glaubhaft geltend, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle. Der Beschwerdeführer räumte immerhin ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben (E. 4.1). Der Haftrichterin kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte, seine Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verlängerung ist nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten bereits früher angeordnete Schutzmassnahmen offensichtlich keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hiernicht zu beurteilen ist, angehen würde (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Schutz der Familie Schutz der Grundrechte Verbot des Mobbings Schutzbereich des Patents Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. II GSG

This provision is cited alongside Art. 10 Abs. I GSG as the legal basis governing the protection measures discussed, which were upheld.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision is cited alongside Art. 2 Abs. II GSG as the legal basis governing the protection measures discussed, which were upheld.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00749

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00749 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die in der Beschwerdeantwort der Mitbeteiligten geschilderten Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sind, ist die fragliche Eingabe vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen (E. 1.2).

Dass die Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes machte sie konsistent und glaubhaft geltend, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle.

Der Beschwerdeführer räumte immerhin ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben (E. 4.1). Der Haftrichterin kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte, seine Familie zu besuchen.

Auch die Dauer der Verlängerung ist nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten bereits früher angeordnete Schutzmassnahmen offensichtlich keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hier nicht zu beurteilen ist, angehen würde (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING UNTERSUCHUNGSMAXIME VERSPÄTETE EINGABE · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3