Domestic Violence Confirmed, Protective Order Extension Overturned Due to Lack of Lasting Fear
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning protective measures under the Violence Protection Act, the court upheld the initial finding of domestic violence based on the appellant's admitted conduct of grabbing and shouting at the opposing party, which qualified as such under the relevant statute. However, the court overturned the extension of the protective measures because video evidence demonstrated that the opposing party visited the appellant at his workplace only three days after the incident, engaging in relaxed conversation without showing fear, leading the court to conclude that the initial incident did not cause lasting fear and thus further measures were unnecessary given the summary nature of the procedure and the limited scope for extensive evidence review like expert reports.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es besteht kein Anlass, den älteren Sohn der Parteien persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (E. 1.2). Was die Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und "anschreien") ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Jedoch spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nur gerade drei Tage nach dem Vorfall vom 12. November 2023 und zwei Tage nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte, gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Videoaufnahmen zeigen, wie die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den Tag legt und wie sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten bewegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig" verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht fühlte. Mithinbedurfte es zur (weiteren) Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 4.2). Gutheissung; Aufhebung der Schutzmassnahmen.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governed the substantive decision regarding the continuation of protective measures, leading to their revocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00748
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00748 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es besteht kein Anlass, den älteren Sohn der Parteien persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (E. 1.2).
Was die Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und "anschreien") ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Jedoch spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nur gerade drei Tage nach dem Vorfall vom 12.
November 2023 und zwei Tage nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte, gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Videoaufnahmen zeigen, wie die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den Tag legt und wie sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten bewegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig" verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht fühlte.
Mithin bedurfte es zur (weiteren) Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 4.2). Gutheissung; Aufhebung der Schutzmassnahmen. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3