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VB.2023.00747 • VG ZH VB.2023.00747 KI-generiert

Lebanese National Residence Permit Appeal Dismissal: Security Concerns and Naturalization Facilitation

Geschäftsnummer VB.2023.00747
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national from Lebanon sought a residence permit based on two grounds: an inability to return home due to the security situation, and the need for a permit to facilitate his facilitated re-naturalization application. The court dismissed the appeal, reasoning that concerning the family reunification claim, no significant change in facts or law justified revisiting the already final decision. Regarding re-naturalization, the court held that the presence of the applicant during the lengthy process is not mandatory, and a residence permit cannot be granted merely to secure procedural presence while awaiting a decision on facilitated naturalization, further finding no violation of the non-refoulement principle regarding return to Lebanon.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Wiedererwägungsgesuch / keine Härtefallbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten (Wieder-)Einbürgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer macht einerseits geltend, aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht mehr in seine libanesische Heimat zurückkehren zu können. Andererseits verweist er auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligungserteilung zur Erleichterung seiner erleichterten (Wieder-)Einbürgerung (E. 2). Streitgegenstand und Noven-Erfordernis bei Wiedererwägungsgesuchen (E. 3.1). Über einen allfälligen Familiennachzug wurde bereits rechtskräftig entschieden und diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich (E. 3.2). Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer Wiedereinbürgerung oder einer erleichterten Einbürgerung: Da der Beschwerdeführer erst mit der Rekurseinreichung ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte, musste sich das Migrationsamt mit dieser Frage noch gar nicht vertieft befassen. Zudem ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und dient die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten Einbürgerung nicht dazu, während eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (E. 4). Kein Verstoss gegen das non-Refoulement-Prinzip und Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Libanon (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Grundsatz der Nichtzurückweisung Fremdes Recht Einbürgerung ausländerrechtliche Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders regarding the imposition of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00747

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00747 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Wiedererwägungsgesuch / keine Härtefallbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten (Wieder-)Einbürgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer macht einerseits geltend, aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht mehr in seine libanesische Heimat zurückkehren zu können.

Andererseits verweist er auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligungserteilung zur Erleichterung seiner erleichterten (Wieder-)Einbürgerung (E. 2). Streitgegenstand und Noven-Erfordernis bei Wiedererwägungsgesuchen (E. 3.1). Über einen allfälligen Familiennachzug wurde bereits rechtskräftig entschieden und diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich (E. 3.2). Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer Wiedereinbürgerung oder einer erleichterten Einbürgerung: Da der Beschwerdeführer erst mit der Rekurseinreichung ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte, musste sich das Migrationsamt mit dieser Frage noch gar nicht vertieft befassen.

Zudem ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und dient die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten Einbürgerung nicht dazu, während eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (E. 4). Kein Verstoss gegen das non-Refoulement-Prinzip und Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Libanon (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8).

Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ALTERSGRENZE EINBÜRGERUNG EINBÜRGERUNGSKRITERIEN FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LIBANON NACHZUGSGESUCH NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN NICHTEINTRETEN NON-REFOULEMENT NOVEN TUNESIEN WIEDEREINBÜRGERUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 25 Abs. III BV Art. 51 BÜG Art. 11 Abs. I BüV Art. 3 EMRK § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Art. 29 VZAE Art. 29 Abs. I VZAE · Publikationen:

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