Residence Permit Refusal for Mother with Dementia Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority correctly refused to reconsider an application for a residence permit based on family reunification for the appellant's mother, who resides in Russia and suffers from dementia, following a prior final negative decision by the security directorate. The court reasoned that the security directorate had already taken the potential dementia diagnosis into account when denying the existence of a special dependency relationship under Article 8(1) ECHR, concluding that care for the mother could be sufficiently secured by third parties in Russia, a factual basis that had not substantially changed, as payments to Russia remained possible and third-party care remained feasible and reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend den Nachzug der in Russland lebenden und an Demenz erkrankten Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz trat das Migrationsamt auf ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.] Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftigen Entscheid eine allfällige Demenzdiagnose bereits berücksichtigt und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotzdem verneint, weil die Pflege Letzterer in Russland durch Dritte sichergestellt werden könne (E. 2.3). An dieser Ausgangslage hat sich seit diesem Entscheid nichts geändert. Zahlungen nach Russland sind weiterhin möglich (E. 2.6) und die Pflege durch Drittpersonen ist weiterhin möglich und zumutbar (E. 2.7). Es besteht keine wesentliche Änderung der Sachlage. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 2.8). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly confirms the previous decision which assessed the existence of a special dependency relationship under this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00746
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend den Nachzug der in Russland lebenden und an Demenz erkrankten Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz trat das Migrationsamt auf ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.] Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftigen Entscheid eine allfällige Demenzdiagnose bereits berücksichtigt und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotzdem verneint, weil die Pflege Letzterer in Russland durch Dritte sichergestellt werden könne (E. 2.3).
An dieser Ausgangslage hat sich seit diesem Entscheid nichts geändert. Zahlungen nach Russland sind weiterhin möglich (E. 2.6) und die Pflege durch Drittpersonen ist weiterhin möglich und zumutbar (E. 2.7). Es besteht keine wesentliche Änderung der Sachlage. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 2.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4