Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00746 • VG ZH VB.2023.00746 KI-generiert

Residence Permit Refusal for Mother with Dementia Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00746
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority correctly refused to reconsider an application for a residence permit based on family reunification for the appellant's mother, who resides in Russia and suffers from dementia, following a prior final negative decision by the security directorate. The court reasoned that the security directorate had already taken the potential dementia diagnosis into account when denying the existence of a special dependency relationship under Article 8(1) ECHR, concluding that care for the mother could be sufficiently secured by third parties in Russia, a factual basis that had not substantially changed, as payments to Russia remained possible and third-party care remained feasible and reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend den Nachzug der in Russland lebenden und an Demenz erkrankten Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz trat das Migrationsamt auf ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.] Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftigen Entscheid eine allfällige Demenzdiagnose bereits berücksichtigt und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotzdem verneint, weil die Pflege Letzterer in Russland durch Dritte sichergestellt werden könne (E. 2.3). An dieser Ausgangslage hat sich seit diesem Entscheid nichts geändert. Zahlungen nach Russland sind weiterhin möglich (E. 2.6) und die Pflege durch Drittpersonen ist weiterhin möglich und zumutbar (E. 2.7). Es besteht keine wesentliche Änderung der Sachlage. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 2.8). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Gesuch an eine Behörde begründeter Entscheid Freizügigkeitseinschränkung negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 EMRK
The court implicitly confirms the previous decision which assessed the existence of a special dependency relationship under this article.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court implicitly confirms the previous decision which assessed the existence of a special dependency relationship under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00746

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224129&W10_KEY=13317011&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Nach einem rechtskräftigen negativen Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend den Nachzug der in Russland lebenden und an Demenz erkrankten Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz trat das Migrationsamt auf ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.] Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftigen Entscheid eine allfällige Demenzdiagnose bereits berücksichtigt und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotzdem verneint, weil die Pflege Letzterer in Russland durch Dritte sichergestellt werden könne (E. 2.3).

An dieser Ausgangslage hat sich seit diesem Entscheid nichts geändert. Zahlungen nach Russland sind weiterhin möglich (E. 2.6) und die Pflege durch Drittpersonen ist weiterhin möglich und zumutbar (E. 2.7). Es besteht keine wesentliche Änderung der Sachlage. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 2.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4