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VB.2023.00740 • VG ZH VB.2023.00740 KI-generiert

Residency Permit Denial Based on Presumed Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2023.00740
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner, who initially held residency permits based on a registered partnership, sought the immigration of his new spouse following a marriage, but the authorities suspected the marriage was a sham arranged for immigration purposes, citing factors such as a prior registered partnership, disparities in age and gender between the spouses, evidence suggesting the marriage was brokered, indications that the marriage occurred against the petitioner's will, and continued association with the former partner. The court found that numerous indications pointed towards an artificial marriage, placing the burden on the petitioner to rebut this presumption, which he failed to do with sufficient counter-evidence, leading to the dismissal of his appeal against the refusal of the residency permit for his wife.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Familiennachzugsgesuch: Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft zunächst eine Aufenthalts- und in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Er hat eine Landsfrau geheiratet und ersucht um deren Nachzug. Umstritten ist, ob es sich hierbei um eine Scheinehe handelt.] Es bestehen vorliegend zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Bigamie, die Ehegatten unterscheiden sich in Geschlecht und Alter, Hinweise auf Vermittlung der Ehe, auf Eheschluss gegen den Willen des Beschwerdeführers und auf Weiterführung der Partnerschaft trotz Auflösung) und nicht aussagekräftige Belege für eine gelebte Ehe (E. 3.1). Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht (E. 3.2.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Eheregister Ehegatte registrierte Partnerschaft Ehehindernis uneheliches Konkubinat Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 1 BGG

This article is used as the basis for the dismissal of the appeal, as indicated by the court's decision to reject the appellant's claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00740

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00740 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · [Familiennachzugsgesuch: Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft zunächst eine Aufenthalts- und in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Er hat eine Landsfrau geheiratet und ersucht um deren Nachzug. Umstritten ist, ob es sich hierbei um eine Scheinehe handelt.] Es bestehen vorliegend zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Bigamie, die Ehegatten unterscheiden sich in Geschlecht und Alter, Hinweise auf Vermittlung der Ehe, auf Eheschluss gegen den Willen des Beschwerdeführers und auf Weiterführung der Partnerschaft trotz Auflösung) und nicht aussagekräftige Belege für eine gelebte Ehe (E. 3.1).

Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht (E. 3.2.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3