Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00739 • VG ZH VB.2023.00739 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Stay of Subsequent Building Permit Proceedings

Geschäftsnummer VB.2023.00739
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a decision that denied a request to stay (sistierung) proceedings regarding a denied subsequent building permit, as the challenged interim decision—suspending the appeal process—did not cause the appellant a disadvantage that could not be remedied by a favorable final decision. The court reasoned that generally, a pending or necessary change in law does not justify a stay, and a negative retroactive application of new law without a statutory basis is only permissible if very brief, which was not the case here given the uncertainty surrounding the revised spatial planning law's effective date and its potential applicability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung) | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Aufhebung der Sistierung bzw. die Fortsetzung des Rekursverfahrens (E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, ist doch zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird. Zudem ist fraglich, ob das neue Recht in diesem Fall überhaupt Anwendung finden würde (E. 3.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung der Baubewilligung nachträgliche Bewilligung Beginn des Rentenanspruchs hängiges Verfahren gesetzliche Grundlage Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision was cited in relation to the inadmissibility of the appeal (Nichteintreten).

§ 38b Abs. I lit. a VRG

This provision was cited in relation to the inadmissibility of the appeal (Nichteintreten).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00739

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00739 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung) · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Aufhebung der Sistierung bzw. die Fortsetzung des Rekursverfahrens (E. 3.1.1).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, ist doch zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird. Zudem ist fraglich, ob das neue Recht in diesem Fall überhaupt Anwendung finden würde (E. 3.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN NEGATIVE VORWIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG SISTIERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4