Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00738 • VG ZH VB.2023.00738 KI-generiert

Petitioner Denied Abstract Declaratory Judgment on SAMS Guidelines

Geschäftsnummer VB.2023.00738
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An 85-year-old petitioner sought confirmation that he could unilaterally opt out of all Swiss Academy of Medical Sciences (SAMS) guidelines containing ethical requirements, and that physicians in Zurich would not face disciplinary action for not adhering to these guidelines if not followed by the patient. The court dismissed the petition because the request lacked a concrete and specific legal situation, as it pertained to future, undefined medical treatments and unidentified physicians. The court found that the petitioner was seeking an abstract legal determination rather than a ruling on a specific legal relationship, thus precluding a valid request for a declaratory judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Medizinische Behandlung | Der 85-jährige Beschwerdeführer verlangte vom Amt für Gesundheit folgende Bestätigungen: "1.a) Die Amtsstelle nimmt Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller für sich in Bezug auf die Zukunft und beliebige Ärzte, sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate enthalten, gültig abgewählt hat, und dass diese demzufolge für seine medizinischen Behandlungen im Kanton Zürich nicht angewendet werden dürfen. 1.b) Dem Gesuchsteller wird bestätigt, dass aus der blossen Nichtbeachtung von unverbindlichen SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende FMH-Mitglieder sich keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben.". Zu prüfen war somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der beantragten Feststellungsverfügung (E. 2.1). Die verlangte Bestätigung der Gültigkeit bzw. Massgeblichkeit der Abwahlerklärung des Beschwerdeführers bezieht sich explizit auf beliebige Ärzte, die den Beschwerdeführer zukünftig im Kanton Zürich behandeln. Dies führt dazu, dass der zukünftige Sachverhalt zu unbestimmt ist, um Gegenstand einer Feststellungsverfügung zu sein. Unbekannt sind nicht nur die zukünftig behandelnden Ärzte, sondern insbesondere die Art der bevorstehenden Behandlung, die sich dabei stellenden Fragen und die Einschlägigkeit der SAMW-Richtlinien (E. 5.2.2). Im Ergebnis zielt das Feststellungsbegehren auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob die SAMW-Richtlinien vom Patienten abgewählt werden können und die jeweils behandelnden Ärzte sie diesfalls aus aufsichtsrechtlicher Perspektive generell nicht anwenden dürfen. Es fehlt daher an einem rechtsgenügenden Feststellungsgegenstand, welcher nur ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis sein kann (E. 5.2.3). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.2.4). Liegt kein gültiger Feststellungsgegenstand vor, kann zum Vornherein kein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsverfügung bestehen,weshalb diese Frage vorliegend offengelassen werden kann (E. 5.2.5). Demzufolge hat die Vorinstanz das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Feststellungsbegehren zu Recht geschützt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (E. 5.2.5). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kein Verzicht auf Kostenerhebung aus Billigkeitsüberlegungen (E. 6.1).

Schlagwörter

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Feststellungsklage medizinische Behandlung trotz medizinischer Bedenken Patientenverfügung Disziplinarstrafe Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 lit. a MEDBG

Cited as a basis for the legal framework regarding medical practice, but not directly used in the final order.

§ 40 lit. c MEDBG

Cited as a basis for the legal framework regarding medical practice, but not directly used in the final order.

§ 43 Abs. 1 MEDBG

Cited as a basis for the legal framework regarding medical practice, but not directly used in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00738

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00738 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Medizinische Behandlung · Der 85-jährige Beschwerdeführer verlangte vom Amt für Gesundheit folgende Bestätigungen: "1.a) Die Amtsstelle nimmt Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller für sich in Bezug auf die Zukunft und beliebige Ärzte, sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate enthalten, gültig abgewählt hat, und dass diese demzufolge für seine medizinischen Behandlungen im Kanton Zürich nicht angewendet werden dürfen. 1.b) Dem Gesuchsteller wird bestätigt, dass aus der blossen Nichtbeachtung von unverbindlichen SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende FMH-Mitglieder sich keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben.".

Zu prüfen war somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der beantragten Feststellungsverfügung (E. 2.1). Die verlangte Bestätigung der Gültigkeit bzw. Massgeblichkeit der Abwahlerklärung des Beschwerdeführers bezieht sich explizit auf beliebige Ärzte, die den Beschwerdeführer zukünftig im Kanton Zürich behandeln. Dies führt dazu, dass der zukünftige Sachverhalt zu unbestimmt ist, um Gegenstand einer Feststellungsverfügung zu sein. Unbekannt sind nicht nur die zukünftig behandelnden Ärzte, sondern insbesondere die Art der bevorstehenden Behandlung, die sich dabei stellenden Fragen und die Einschlägigkeit der SAMW-Richtlinien (E. 5.2.2).

Im Ergebnis zielt das Feststellungsbegehren auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob die SAMW-Richtlinien vom Patienten abgewählt werden können und die jeweils behandelnden Ärzte sie diesfalls aus aufsichtsrechtlicher Perspektive generell nicht anwenden dürfen. Es fehlt daher an einem rechtsgenügenden Feststellungsgegenstand, welcher nur ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis sein kann (E. 5.2.3). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.2.4). Liegt kein gültiger Feststellungsgegenstand vor, kann zum Vornherein kein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsverfügung bestehen, weshalb diese Frage vorliegend offengelassen werden kann (E. 5.2.5).

Demzufolge hat die Vorinstanz das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Feststellungsbegehren zu Recht geschützt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde (E. 5.2.5). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kein Verzicht auf Kostenerhebung aus Billigkeitsüberlegungen (E. 6.1). · --- · Stichworte: · ÄRZTLICHE BERUFSAUSÜBUNG DISZIPLINARAUFSICHT DISZIPLINARRECHT ETHIK FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG PATIENTENVERFÜGUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE STANDESRECHT STANDESREGELN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· § 40 lit. a MEDBG § 40 lit. c MEDBG § 43 Abs. 1 MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2