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VB.2023.00734 • VG ZH VB.2023.00734 KI-generiert

Residence Permit Appeal Denied for Retired Self-Employed Individual Relying on Supplementary Benefits

Geschäftsnummer VB.2023.00734
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an appeal concerning an EU/EFTA residence permit for a retired individual who initially worked for his partner's company and later founded his own. The court reasoned that the appellant's reliance on supplementary benefits disqualified him from claiming a right to remain based on self-employment, as he did not demonstrate a sustained and income-generating business activity for the preceding 12 months. Furthermore, his current financial situation did not meet the criteria for a residence permit without employment, nor did his relationship with his partner qualify for a right to stay due to a lack of established cohabitation. Consequently, the court found no grounds to grant a residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter in die Schweiz eingereist und war im Einzelunternehmen seiner Lebenspartnerin angestellt. Er erhielt als Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In der Folge gründete er ein Einzelunternehmen. Er bezieht Ergänzungsleistungen.] Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde) selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen kann davon nicht ausgegangen werden (E. 3.2.3). Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen erfüllt er auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht (E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer kommt auch aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin kein Anwesenheitsanspruch zu, da es an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat fehlt (E. 4.3). Es ist ihm auch im Rahmen des pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen anrechenbares Einkommen Verbleiberecht Arbeitsverhältnis selbständige Erwerbstätigkeit Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Anhang
Er bezieht Ergänzungsleistungen.] Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde) selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Art. 4 Anhang I FZA
The court referred to this provision when determining the applicant's right to remain based on self-employment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Anhang I FZA

The court referred to this provision when determining the applicant's right to remain based on self-employment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00734

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00734 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2024 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter in die Schweiz eingereist und war im Einzelunternehmen seiner Lebenspartnerin angestellt. Er erhielt als Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

In der Folge gründete er ein Einzelunternehmen. Er bezieht Ergänzungsleistungen.] Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde) selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen kann davon nicht ausgegangen werden (E. 3.2.3). Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen erfüllt er auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht (E. 3.2.4).

Dem Beschwerdeführer kommt auch aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin kein Anwesenheitsanspruch zu, da es an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat fehlt (E. 4.3). Es ist ihm auch im Rahmen des pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3