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VB.2023.00730 • VG ZH VB.2023.00730 KI-generiert

Appeal Regarding Ancillary Building Zoning Violation and Permissible Modification

Geschäftsnummer VB.2023.00730
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against a decision concerning a building permit application for an existing ancillary building that clearly violated the local zoning plan's restriction that such buildings in the specific zone could cover no more than one-fifth of the courtyard area, as the existing structure occupied nearly half. The court reasoned that according to cantonal law, non-conforming existing structures may be modified or repurposed if no overriding public or neighboring interests conflict, and found the municipal building department's interpretation of the zoning provisions—which use floor count, height, and setback rules alongside the specific area limitation for ancillary buildings in the Preservation Zone I to determine permissible utilization—to be reasonable given the municipality's autonomy in interpreting its own zoning code, ultimately upholding the department's stance and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baurechtswidrige Baute; Auslegung BZO. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO dürfen im Gebiet c der Quartiererhaltungszone I die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile höchstens zu einem Fünftel mit Hofgebäuden überbaut werden. Hofgebäude dürfen in diesem Gebiet maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Das bestehende Hofgebäude widerspricht unbestrittenerweise Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO, da es fast die Hälfte und damit deutlich mehr als ein Fünftel der Hoffläche überstellt (E. 2). In den Quartiererhaltungszonen gemäss der BZO der Stadt Zürich wird die zulässige Ausnützung nicht mittels Nutzungsziffern bestimmt, sondern mittels Regelung der Geschosszahl, der Gebäude- und Firsthöhe, der Bauweise sowie der Abstandsvorschriften. Bei den Hofgebäuden der Quartiererhaltungszone I tritt nach Auffassung der Bausektion zur Festlegung der zulässigen Ausnützung zu den genannten Begrenzungsnormen die Flächenbeschränkung gemäss Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO hinzu. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie bei der Auslegung ihrer BZO ist die von der Bausektion vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzonenwidrigkeit Änderung der Baubewilligung Gemeindeautonomie Bauzone Höhe der Baute öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO
Nach Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO dürfen im Gebiet c der Quartiererhaltungszone I die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile höchstens zu einem Fünftel mit Hofgebäuden überbaut werden.
§ 357 Abs. I PBG
This provision is cited in the case summary as a relevant legal basis concerning the alteration of existing buildings that contradict building regulations, although the final order's substance leans on the interpretation of the BZO.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

This provision is cited in the case summary as a relevant legal basis concerning the alteration of existing buildings that contradict building regulations, although the final order's substance leans on the interpretation of the BZO.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00730

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00730 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baurechtswidrige Baute; Auslegung BZO. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Nach Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO dürfen im Gebiet c der Quartiererhaltungszone I die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile höchstens zu einem Fünftel mit Hofgebäuden überbaut werden. Hofgebäude dürfen in diesem Gebiet maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Das bestehende Hofgebäude widerspricht unbestrittenerweise Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO, da es fast die Hälfte und damit deutlich mehr als ein Fünftel der Hoffläche überstellt (E. 2). In den Quartiererhaltungszonen gemäss der BZO der Stadt Zürich wird die zulässige Ausnützung nicht mittels Nutzungsziffern bestimmt, sondern mittels Regelung der Geschosszahl, der Gebäude- und Firsthöhe, der Bauweise sowie der Abstandsvorschriften.

Bei den Hofgebäuden der Quartiererhaltungszone I tritt nach Auffassung der Bausektion zur Festlegung der zulässigen Ausnützung zu den genannten Begrenzungsnormen die Flächenbeschränkung gemäss Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO hinzu. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie bei der Auslegung ihrer BZO ist die von der Bausektion vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT AUSNÜTZUNG BAURECHTSWIDRIGKEIT · Rechtsnormen: · § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3