Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00728 • VG ZH VB.2023.00728 KI-generiert

Contract Award Upheld Despite Low Bid

Geschäftsnummer VB.2023.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to award a contract for graffiti protection and removal despite a surprisingly low bid. The court reasoned that a claim of a violation of the right to be heard was cured by later clarifications, and a complaint about the price range was untimely. Furthermore, the court found that an offer below self-cost does not automatically disqualify a bid unless there are concrete indications the contractor cannot fulfill their obligations, which were absent here. The awarding authority had exercised its right to inquire, and the selected bidder confirmed they had calculated correctly and could meet all requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Zuschlag für Graffitischutz und -entfernung. Auffallend tiefes Angebot. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (E. 4). Die Rüge betreffend Preisspanne erweist sich als verspätet (E. 6). Der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbietenden nicht deckt, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – welche im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung steht – in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots. Die Vergabestelle darf sich darauf verlassen, dass eine Anbieterin den Vertragspflichten nachkommen wird, solange wie vorliegend keine konkreten gegenteiligen Hinweise bestehen. Da sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Zuschlagsempfängerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wäre das Angebot, selbst wenn es ein Unterangebot darstellen würde, allein aus diesem Grund nicht auszuschliessen. Ein Angebot stellt eine verbindliche Vertragsofferte dar, mit der sich die Anbieterin – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Im Übrigen hat die Vergabebehörde von ihrer Erkundigungsmöglichkeit im Sinn von § 32 SubmV Gebrauch gemacht und die Zuschlagsempfängerin hat bestätigt, dass sie korrekt kalkuliert habe, sie den Auftrag wie angeboten ausführen und die in der Submission geforderten Teilnahme- und Auftragsbedingungen einhalten könne (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Antrag zum Vertragsabschluss Unternehmer Offertbewertung kommunale Zuschlagserteilung Preisbekanntgabe Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 SubmV
Applied because the awarding authority exercised its right to inquire about the bidder's calculation and ability to fulfill the contract.
§ 4a Abs. I lit. d IVöB-BeitrittsG
Cited as a general legal basis, but not explicitly used in the dispositive orders to justify the outcome. The specific application within the context of the final orders is unclear from the provided text.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 32 SubmV

Applied because the awarding authority exercised its right to inquire about the bidder's calculation and ability to fulfill the contract.

§ 4a Abs. I lit. d IVöB-BeitrittsG

Cited as a general legal basis, but not explicitly used in the dispositive orders to justify the outcome. The specific application within the context of the final orders is unclear from the provided text.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zuschlag für Graffitischutz und -entfernung. Auffallend tiefes Angebot. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (E. 4).

Die Rüge betreffend Preisspanne erweist sich als verspätet (E. 6). Der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbietenden nicht deckt, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – welche im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung steht – in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots. Die Vergabestelle darf sich darauf verlassen, dass eine Anbieterin den Vertragspflichten nachkommen wird, solange wie vorliegend keine konkreten gegenteiligen Hinweise bestehen. Da sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Zuschlagsempfängerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wäre das Angebot, selbst wenn es ein Unterangebot darstellen würde, allein aus diesem Grund nicht auszuschliessen.

Ein Angebot stellt eine verbindliche Vertragsofferte dar, mit der sich die Anbieterin – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Im Übrigen hat die Vergabebehörde von ihrer Erkundigungsmöglichkeit im Sinn von § 32 SubmV Gebrauch gemacht und die Zuschlagsempfängerin hat bestätigt, dass sie korrekt kalkuliert habe, sie den Auftrag wie angeboten ausführen und die in der Submission geforderten Teilnahme- und Auftragsbedingungen einhalten könne (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS BEGRÜNDUNG ERKUNDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTZEITIGKEIT SUBMISSIONSRECHT UNTERANGEBOT VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen:

· § 4a Abs. I lit. d IVöB-BeitrittsG § 32 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3