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VB.2023.00725 • VG ZH VB.2023.00725 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Shopping Center Permit: Parking, Public Transport, and Emissions

Geschäftsnummer VB.2023.00725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court partially upheld an appeal concerning a building permit for a new shopping center, particularly addressing the quality of public transport accessibility, the number of parking spaces, and parking fee management, noting that while local conditions are relevant for parking numbers, public transport access must consider the center's wider catchment area. The court reasoned that since the center was a significant pollution source in an already heavily burdened air hygiene area, stricter emission controls were warranted, and the approved number of parking spaces generally fell within the range permitted by the municipal parking ordinance, except for 80 specifically unproven public parking spaces which were deemed unlawful, while also rejecting a request for higher fees because such an increase was unlikely to reduce trips and might instead lead to search traffic or customers patronizing competing centers with lower fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau Einkaufszentrum; Qualifikation der Erschliessungsqualität; Anzahl Parkplätze unterschiedlicher Kategorien; Parkplatzbewirtschaftung Beschwerdelegitimation des VCS (E. 1.2). Während bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zweckmässig ist, sind bei der Beurteilung der ÖV-Erschliessung regelmässig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umstände zu berücksichtigen, wie hier das Einzugsgebiet des geplanten Einkaufszentrums. Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der genügenden Erschliessung bzw. Zugänglichkeit (§ 236 f. PBG) beurteilt und dem Standort eine ÖV-Güteklasse zugewiesen wird und bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (§ 242 f. PBG) auf der Grundlage der gleichen grundsätzlichen Erschliessungsqualität örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden (E. 3.3). Das Einkaufszentrum ist ein überdurchschnittlicher Emittent und liegt in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet; es ist nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (E. 4.2). Die revidierte Parkplatzverordnung der Stadt Wetzikon verfolgt als Hauptziel eine Reduktion von Parkplätzen an gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen. Es handelt sich um einen kommunalen Erlass, der die vorsorgliche und die verschärfte Emissionsbegrenzung in Form herabgesetzter Parkplatzzahlen bei verkehrserzeugenden Anlagen auf dem Stadtgebiet verbindlich regelt (E. 4.2.3). Die bewilligte Anzahl Parkplätze aller Kategorien bewegt sich innerhalb der Bandbreite des massgeblichen Bedarfs gemäss Parkplatzverordnung. Innerhalb der Bandbreite liegt die Bestimmung der Anzahl Parkplätze im Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 4.3.1.3). Als unrechtmässig erweist sich indes die Bewilligung für 80 Parkplätze für die Öffentlichkeit, da diesbezüglich der Bedarf nicht ausgewiesen ist (E. 4.3.2.6). Der Ermessensspielraum bei der Festlegung derGebührenhöhe wird nach unten dadurch begrenzt, dass die Höhe der Gebühr geeignet sein muss, um mit einer Verminderung der Fahrtenzahl zum Ziel einer geringeren Luftbelastung beizutragen (E. 5.2). Die vom VCS beantragte höhere Gebühr würde kaum die angestrebte Wirkung - eine Reduktion der Fahrten - zeitigen. Vielmehr erscheint es plausibel, dass es zu Suchfahrten und zu einer Abwanderung zur Konkurrenz der privaten Beschwerdeführerin nach Hinwil oder Pfäffikon ZH käme, wo keine oder geringere Parkgebühren erhoben werden (E. 5.6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Luftreinhaltung Parkplatz Parkplatzkontrollgebühr öffentliches Gebäude Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 242 PBG

Cited in the context of determining the required number of vehicle parking spaces.

§ 237 Abs. I PBG

Cited in relation to assessing the adequacy of accessibility and public transport connection for project evaluation.

§ 243 Abs. I lit. a PBG

Cited in the context of parking space requirements related to the environmental impact assessment.

§ 244 Abs. I PBG

Cited in the context of parking space determination.

Art. 10a USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 11 USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 11 Abs. III USG

Cited in the context of stricter emission limitation requirements.

Art. 12 USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 14 USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 44a USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 55 USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 7 Abs. VII USG

Cited in the context of emission control provisions.

Art. 31 LRV

Cited in the context of emission control provisions regarding parking.

Art. 9 Abs. IV LRV

Cited in the context of emission control provisions regarding parking.

§ 12 Abs. II lit. a BBauV II

Cited in relation to parking space regulations, specifically regarding the reduction objective of the municipal parking ordinance.

Art. 1 UVPV

Cited in the context of environmental impact assessment (UVP).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00725

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00725 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Einkaufszentrum; Qualifikation der Erschliessungsqualität; Anzahl Parkplätze unterschiedlicher Kategorien; Parkplatzbewirtschaftung Beschwerdelegitimation des VCS (E. 1.2). Während bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zweckmässig ist, sind bei der Beurteilung der ÖV-Erschliessung regelmässig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umstände zu berücksichtigen, wie hier das Einzugsgebiet des geplanten Einkaufszentrums.

Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der genügenden Erschliessung bzw. Zugänglichkeit (§ 236 f. PBG) beurteilt und dem Standort eine ÖV-Güteklasse zugewiesen wird und bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (§ 242 f. PBG) auf der Grundlage der gleichen grundsätzlichen Erschliessungsqualität örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden (E. 3.3). Das Einkaufszentrum ist ein überdurchschnittlicher Emittent und liegt in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet; es ist nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (E. 4.2).

Die revidierte Parkplatzverordnung der Stadt Wetzikon verfolgt als Hauptziel eine Reduktion von Parkplätzen an gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen. Es handelt sich um einen kommunalen Erlass, der die vorsorgliche und die verschärfte Emissionsbegrenzung in Form herabgesetzter Parkplatzzahlen bei verkehrserzeugenden Anlagen auf dem Stadtgebiet verbindlich regelt (E. 4.2.3). Die bewilligte Anzahl Parkplätze aller Kategorien bewegt sich innerhalb der Bandbreite des massgeblichen Bedarfs gemäss Parkplatzverordnung. Innerhalb der Bandbreite liegt die Bestimmung der Anzahl Parkplätze im Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 4.3.1.3).

Als unrechtmässig erweist sich indes die Bewilligung für 80 Parkplätze für die Öffentlichkeit, da diesbezüglich der Bedarf nicht ausgewiesen ist (E. 4.3.2.6). Der Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gebührenhöhe wird nach unten dadurch begrenzt, dass die Höhe der Gebühr geeignet sein muss, um mit einer Verminderung der Fahrtenzahl zum Ziel einer geringeren Luftbelastung beizutragen (E. 5.2). Die vom VCS beantragte höhere Gebühr würde kaum die angestrebte Wirkung - eine Reduktion der Fahrten - zeitigen. Vielmehr erscheint es plausibel, dass es zu Suchfahrten und zu einer Abwanderung zur Konkurrenz der privaten Beschwerdeführerin nach Hinwil oder Pfäffikon ZH käme, wo keine oder geringere Parkgebühren erhoben werden (E. 5.6).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EMISSIONSBEGRENZUNG ERMESSEN ERSCHLIESSUNG GEBÜHR LENKUNGSWIRKUNG LUFTHYGIENE ÖFFENTLICHER VERKEHR PARKPLATZBEWIRTSCHAFTUNG PARKPLÄTZE PARKPLATZVERORDNUNG PARKPLATZZAHL UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERBANDSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II lit. a BBauV II Art. 9 Abs. IV LRV Art. 31 LRV § 237 Abs. I PBG § 242 PBG § 243 Abs. I lit. a PBG § 244 Abs. I PBG Art. 7 Abs. VII USG Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 11 Abs. III USG Art. 12 USG Art. 14 USG Art. 44a USG Art. 55 USG Art. 1 UVPV · Publikationen:

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