Appeal Regarding Mobile Antenna Permit Near Railway Station and Radiation Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the approval of a building permit for a mobile communication antenna to be situated near a protected railway station, involving disputes over compliance with non-ionizing radiation limits. The court upheld the permit, reasoning that the antenna's placement next to the listed station was acceptable, and the application of a correction factor in the field strength calculation was permissible. Furthermore, the court found that compliance with exposure limits is verifiable via a quality assurance system, that the appellants failed to credibly demonstrate that ignoring reflections would cause an exceedance of the limit at specific points, and that regulatory authorities were presumed to be fulfilling their duty to monitor scientific developments regarding radiation and propose necessary limit adjustments.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkantenne mit Korrekturfaktor neben inventarisiertem Bahnhof. Die Einordnung der Mobilfunkantenne neben dem inventarisierten Bahnhof ist nicht zu beanstanden (E. 3). Die Anwendung des Korrekturfaktors erweist sich als zulässig (E. 4). Es ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System überprüfen lässt. Ein Pilotprojekt des BAFU mit Vor-Ort-Kontrollen ist erfolgt (E. 5). Reflexionen können zu Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen. Es obliegt jedoch den Beschwerdeführenden, anhand von konkreten Umständen (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (E. 6). Es ist davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00724
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00724 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkanlage · Mobilfunkantenne mit Korrekturfaktor neben inventarisiertem Bahnhof. Die Einordnung der Mobilfunkantenne neben dem inventarisierten Bahnhof ist nicht zu beanstanden (E. 3). Die Anwendung des Korrekturfaktors erweist sich als zulässig (E. 4).
Es ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System überprüfen lässt. Ein Pilotprojekt des BAFU mit Vor-Ort-Kontrollen ist erfolgt (E. 5). Reflexionen können zu Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen. Es obliegt jedoch den Beschwerdeführenden, anhand von konkreten Umständen (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (E. 6). Es ist davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen (E. 7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG ICNIRP INVENTAROBJEKT KORREKTURFAKTOR MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM REFLEXIONEN VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 7 BVV Art. 12 Abs. II NISV § 238 Abs. II PBG Art. 11 Abs. II USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3