Theater Funding Denial Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn operator of a theater in the city sought an annual concept funding contribution for five years, which the city rejected while granting a one-time transitional subsidy; the court dismissed the appeal, finding that the appellant's objections regarding the impartiality and composition of the review jury were untimely, that the submitted concept lacked concrete evidence of networking with other institutions—a key point in the rejection—and that freedom of the arts as a defensive right does not create an entitlement to state financial support, with no evidence suggesting the city had predetermined to deny further funding prior to the process.
Legislator-Regeste
AmtlichKonzeptförderungsbeitrag | [Der Beschwerdeführer betreibt ein Theater in der Stadt Zürich. Er ersuchte bei der Stadt Zürich um einen Konzeptförderbeitrag für die Jahre 2024 bis 2029 in Höhe von Fr. 65'000.- pro Jahr. Die Stadt Zürich lehnte das Gesuch ab, sprach dem Beschwerdeführer aber einen "Abfederungsbeitrag" von insgesamt Fr. 208'500.- zu.] Die Rügen des Beschwerdeführers, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung Tanz und Theater seien befangen und die Jury sei nicht vorgabegemäss zusammengesetzt, erweisen sich als verspätet (E. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Beschwerdeführer eingereichte Konzept konkret eine Vernetzung mit anderen Institutionen aufzeigt. Dabei handelt es sich um einen der Kritikpunkte, die in ihrer Gesamtheit zur Ablehnung des Gesuchs geführt haben. Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Verfahren beschlossen hatte, dem Beschwerdeführer keinen Beitrag mehr zuzusprechen (E. 7). Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung (E. 8). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, concerning the right to be heard, was not cited in the dispositive, as the appeal was rejected on other grounds.
This procedural rule was not explicitly cited in the dispositive orders.
This article was cited in the reasoning but not explicitly mentioned in the final orders (dispositive).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00719
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00719 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Konzeptförderungsbeitrag · [Der Beschwerdeführer betreibt ein Theater in der Stadt Zürich. Er ersuchte bei der Stadt Zürich um einen Konzeptförderbeitrag für die Jahre 2024 bis 2029 in Höhe von Fr. 65'000.- pro Jahr.
Die Stadt Zürich lehnte das Gesuch ab, sprach dem Beschwerdeführer aber einen "Abfederungsbeitrag" von insgesamt Fr. 208'500.- zu.] Die Rügen des Beschwerdeführers, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung Tanz und Theater seien befangen und die Jury sei nicht vorgabegemäss zusammengesetzt, erweisen sich als verspätet (E. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Beschwerdeführer eingereichte Konzept konkret eine Vernetzung mit anderen Institutionen aufzeigt. Dabei handelt es sich um einen der Kritikpunkte, die in ihrer Gesamtheit zur Ablehnung des Gesuchs geführt haben.
Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Verfahren beschlossen hatte, dem Beschwerdeführer keinen Beitrag mehr zuzusprechen (E. 7). Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT JURY KONZEPT KULTUR KULTURFÖRDERUNG KUNSTFREIHEIT SUBVENTION · Rechtsnormen: · Art. 21 BV Art. 29 Abs. 1 BV § 5a Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3