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VB.2023.00715 • VG ZH VB.2023.00715 KI-generiert

Extension of Immigration Confinement Proportionality Review

Geschäftsnummer VB.2023.00715
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the extension of confinement based on immigration law, where the appellant had been confined for two years, with grounds for confinement potentially stemming from criminal offenses or previous absconding. The court reasoned that confinement under Article 74(1)(b) of the Federal Act on Aliens is valid even if it only encourages voluntary departure, and under Article 74(1)(a) it is generally suitable given the appellant's criminal conviction. However, the court established a presumption that extending confinement beyond two years lacks proportionality unless a significant public interest, such as repeated serious criminality or continued absconding, persists. Finding the appellant's criminality not severe and the absconding relatively distant, the court deemed a further extension excessive, ultimately approving a reduced nine-month duration for the continued confinement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (GI230080-L) | Eingrenzung; Verhältnismässigkeit der Verlängerung. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben (E. 3.2.1). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist vorliegend grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (E. 3.2.2). Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung. Sie wird praxisgemäss nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines Untertauchens – sofern keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (E. 3.3.2). Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens – übermässig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten (E. 3.3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftprüfung schwere Kriminalität Verhältnismässigkeit Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG

Cited in the summary of reasoning regarding the suitability of restriction based on criminal conviction.

Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

Cited in the summary of reasoning regarding the suitability of restriction to promote voluntary departure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00715

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (GI230080-L) · Eingrenzung; Verhältnismässigkeit der Verlängerung. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind.

Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben (E. 3.2.1). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist vorliegend grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (E. 3.2.2). Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung.

Sie wird praxisgemäss nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines Untertauchens – sofern keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (E. 3.3.2). Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens – übermässig.

Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten (E. 3.3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUER EINGRENZUNG UNTERTAUCHEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3