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VB.2023.00713 • VG ZH VB.2023.00713 KI-generiert

Revocation of EU/EFTA Residence Permit Due to Failed Marriage and Insufficient New Relationship

Geschäftsnummer VB.2023.00713
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit issued to a Serbian national whose marriage to an EU national had lasted less than three years and subsequently failed due to the spouse filing for divorce and the couple separating. The court reasoned that the failure of the marriage justified the revocation under relevant immigration law provisions, and that the petitioner had no right to an extension under the relevant provision, as a new relationship with a resident national that had only lasted one month did not constitute a new marriage or an established partnership sufficient to prevent deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer serbischen Staatsangehörigen nach Scheitern der weniger als drei Jahre dauernden Ehe mit einem rumänischen Staatsbürger] Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Scheidung eingereicht hat und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde, ist vom Scheitern der Ehe auszugehen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist rechtmässig (E. 2.2). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (E. 2.3). Die erst einen Monat andauernde neue Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem niederlassungsberechtigten Landsmann ändert nichts an der Wegweisung, da weder eine neue Ehe noch ein gefestigtes Konkubinat vorliegt (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehegatte Abschiebung Auflösung des Güterstandes Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

This provision formed the basis for the lawful revocation of the appellant's residence permit EU/EFTA due to the breakdown of the marriage.

Art. 23 Abs. 1 VFP

This provision was used in conjunction with Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG to justify the revocation of the residence permit.

Art. 50 AIG

The court determined that there was no entitlement to an extension of the residence permit based on this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive concerning the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00713

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00713 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer serbischen Staatsangehörigen nach Scheitern der weniger als drei Jahre dauernden Ehe mit einem rumänischen Staatsbürger] Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Scheidung eingereicht hat und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde, ist vom Scheitern der Ehe auszugehen.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist rechtmässig (E. 2.2). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (E. 2.3). Die erst einen Monat andauernde neue Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem niederlassungsberechtigten Landsmann ändert nichts an der Wegweisung, da weder eine neue Ehe noch ein gefestigtes Konkubinat vorliegt (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHE FORMELL BESTEHENDE EHE NEUE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 23 Abs. 1 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4