Social Assistance Refusal to Cover Foreign Legal Fees Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, already dependent on social assistance, continued a pre-existing civil case abroad concerning parental custody and maintenance after returning to the jurisdiction and sought reimbursement for the associated legal fees. The court upheld the social assistance authority's refusal to cover these costs, reasoning that the assumption of such expenses as a conditional, situation-based benefit is subject to the authority's broad discretion. The authority acted within its proper discretion by denying coverage, especially since the claimant was repeatedly warned that cost coverage was not guaranteed and because, had the case proceeded in the jurisdiction and free legal aid been denied (as it had been for the foreign proceedings), the claimant would not have received coverage for legal fees under Swiss rules, thus upholding the principle of equal treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen. [Die Beschwerdeführerin führte ein bereits vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit im Ausland anhängig gemachtes Zivilverfahren betreffend elterliche Sorge und Unterhalt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz von hier aus weiter. Die Sozialbehörde lehnte die Übernahme der dafür entstandenen Anwaltskosten ab.] Die Übernahme von Anwaltskosten käme als fördernde situationsbedingte Leistung infrage, bei deren Ausrichtung der Sozialbehörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (E. 4.1). Daraus, dass Reisekosten zu Gerichtsterminen im Ausland übernommen wurden, konnte die Beschwerdeführerin nicht schliessen, dass dies auch für die Anwaltskosten gilt. Sie wurde vom Sozialdienst mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass keine Garantie für eine Kostenübernahme bestehe und der Entscheid darüber einem Antrag an die Sozialbehörde unterliege (E. 4.3). Im Fall einer (Fort-)Führung des Verfahrens in der Schweiz wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, dennoch entschied sie sich das Verfahren im Ausland, in welchem ihr UP-Gesuch abgewiesen worden war, kostenpflichtig fortzusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausführt, auch bei allen in der Schweiz geführten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu übernehmen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin bewegte sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens im pflichtgemässen Bereich (E. 4.8). Gewährung UP (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is explicitly listed in the section detailing the legal norms applied, although the dispositive itself does not explicitly cite it for the decision on the merits.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00710
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00710 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen. [Die Beschwerdeführerin führte ein bereits vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit im Ausland anhängig gemachtes Zivilverfahren betreffend elterliche Sorge und Unterhalt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz von hier aus weiter.
Die Sozialbehörde lehnte die Übernahme der dafür entstandenen Anwaltskosten ab.] Die Übernahme von Anwaltskosten käme als fördernde situationsbedingte Leistung infrage, bei deren Ausrichtung der Sozialbehörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (E. 4.1). Daraus, dass Reisekosten zu Gerichtsterminen im Ausland übernommen wurden, konnte die Beschwerdeführerin nicht schliessen, dass dies auch für die Anwaltskosten gilt. Sie wurde vom Sozialdienst mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass keine Garantie für eine Kostenübernahme bestehe und der Entscheid darüber einem Antrag an die Sozialbehörde unterliege (E. 4.3).
Im Fall einer (Fort-)Führung des Verfahrens in der Schweiz wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, dennoch entschied sie sich das Verfahren im Ausland, in welchem ihr UP-Gesuch abgewiesen worden war, kostenpflichtig fortzusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausführt, auch bei allen in der Schweiz geführten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu übernehmen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei (E. 4.6).
Die Beschwerdegegnerin bewegte sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens im pflichtgemässen Bereich (E. 4.8). Gewährung UP (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTSKOSTEN AUSLAND ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM GERICHTSVERFAHREN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN REISEKOSTEN SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3