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VB.2023.00708 • VG ZH VB.2023.00708 KI-generiert

Ghanaian National's Residence Permit Refused Due to Insufficient Proof of Marital Violence

Geschäftsnummer VB.2023.00708
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to extend a Ghanaian national's residence permit, finding that she failed to prove marital violence, which is a prerequisite for a post-marital hardship claim. The court reasoned that while psychological abuse can constitute marital violence, the applicant did not sufficiently demonstrate such abuse to warrant a residence permit under the relevant legal provisions. Furthermore, the court determined that the applicant, a 34-year-old, could likely reintegrate professionally and socially in her home country, thus not meeting the criteria for a severe personal hardship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ghanaischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.3.3). Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (E. 2.4.3.6). Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt somit nicht vor (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ehelicher Härtefall Häusliche Gewalt fehlendes eheliches Zusammenleben Nachweis der Staatenlosigkeit Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was used to deny the applicant's right to stay in Switzerland based on a post-marital hardship case.

Art. 50 Abs. 2 AIG

This provision defines what constitutes a post-marital hardship case, specifically mentioning spousal violence, and was applied in the assessment of the applicant's situation.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was used to determine that there was no serious personal hardship case, thus denying the applicant's request for an extended stay.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00708

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.04.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ghanaischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde.

Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.3.3). Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (E. 2.4.3.6).

Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt somit nicht vor (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DEUTSCHLAND EHEDAUER EHELICHE GEWALT GHANA MITWIRKUNGSFPLICHT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT SCHEIDUNGSVERFAHREN VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. I VRG Art. 77 VZAE Art. 28b ZGB · Publikationen:

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