Parental Appeal Regarding Non-Extension of Protective Measures for Minor Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court addressed an appeal concerning the non-extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, brought by one parent acting on behalf of a minor child who was not fully capable of legal action, affirming the right of a parent holding parental authority to bring such appeals in the child's name unless contrary interests were evident. The court reasoned that since the child's guardian considered the contact ban unjustified and believed contact with the other parent was permissible, there was no indication that the prior incident caused a lasting trauma severe enough to preclude contact; furthermore, there was no evidence suggesting the parent would misuse contact with the child to violate the existing prohibition against contacting the appealing parent, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht lässt in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines Elternteils zu bzw. erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen. Dies gilt auch für Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt. Sofern keine dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in solchen Fällen davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar entgegen den Interessen des Kindes – handelt (E. 1.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Beiständin des Kindes der Parteien das Kontaktverbot für ungerechtfertigt hält und der Ansicht ist, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn sehen könne, ist nicht davon auszugehen, dass bei diesem allein schon durch die Kenntnisnahme des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls bzw. des damaligen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Partner eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner entgegenstehen würde (E. 4.1). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner den Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen würde (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the substantive basis for the court's decision regarding the measures under the Protection against Violence Act, as implied by the subject matter and the explicit mention in the case context, suggesting it was the core rule regarding the measures being reviewed (even if the specific outcome, dismissal, is based on factual considerations).
This provision of the Protection against Violence Act was cited in the context of the case concerning measures under this Act.
This provision of the Protection against Violence Act was cited in the context of the case concerning measures under this Act.
This provision of the Swiss Civil Code concerning parental authority was cited, likely relating to the procedural capacity to represent the child.
This provision of the Swiss Civil Code concerning parental authority was cited, likely relating to the procedural capacity to represent the child.
This provision of the Swiss Civil Code concerning parental authority was cited, likely relating to the procedural capacity to represent the child.
This provision of the Swiss Civil Code concerning parental authority was cited, likely relating to the procedural capacity to represent the child.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00704
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht lässt in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines Elternteils zu bzw. erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen.
Dies gilt auch für Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt. Sofern keine dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in solchen Fällen davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar entgegen den Interessen des Kindes – handelt (E. 1.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Beiständin des Kindes der Parteien das Kontaktverbot für ungerechtfertigt hält und der Ansicht ist, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn sehen könne, ist nicht davon auszugehen, dass bei diesem allein schon durch die Kenntnisnahme des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls bzw. des damaligen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Partner eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner entgegenstehen würde (E. 4.1).
Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner den Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen würde (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ELTERLICHE SORGE GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSFÄHIGKEIT PSYCHISCHE GEWALT SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME VERTRETUNGSMACHT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 296 Abs. I ZGB Art. 301 Abs. I ZGB Art. 304 Abs. I ZGB Art. 306 Abs. III ZGB · Publikationen:
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