Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00703 • VG ZH VB.2023.00703 KI-generiert

Worker Status Under FZA Despite Supplemental Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2023.00703
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual whose application for an extension of their residency permit under the Free Movement of Persons Agreement (FZA) was disputed because, following a period of unemployment and reliance on social assistance, they had resumed employment but continued to receive supplemental social welfare benefits, raising the question of whether they had regained their status as a worker under the FZA. The court ruled in favor of the applicant, reasoning that according to federal court jurisprudence, the fact that a working person only performs part-time work and remains dependent on supplementary social assistance does not negate their qualification as a worker under Article 6 Annex I FZA, concluding that the applicant's resumed professional activity was genuinely both quantitatively and qualitatively real under the specific circumstances, thus reaffirming their worker status under the FZA.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer hat nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Umstritten ist, ob er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wieder erlangt hat.] Allein die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, vermag nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern. Beim Beschwerdeführer ist in Anbetracht der konkreten (auch persönlichen) Umstände von einer quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen beruflichen Aktivität auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Arbeitnehmerstatus Freizügigkeit der Arbeitnehmer Mehrarbeit Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Anhang
Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00703

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00703 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer hat nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Umstritten ist, ob er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wieder erlangt hat.] Allein die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, vermag nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern.

Beim Beschwerdeführer ist in Anbetracht der konkreten (auch persönlichen) Umstände von einer quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen beruflichen Aktivität auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt (E. 3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3