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VB.2023.00698 • VG ZH VB.2023.00698 KI-generiert

Family Reunification Denied Due to Missed Deadline and Lack of Compelling Reasons

Geschäftsnummer VB.2023.00698
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied the family reunification request for two older children because the deadline for their application had passed and no compelling family reasons justified their late entry. The court reasoned that there is no right to reunite younger and older children simultaneously, nor to bring children along when one parent moves. The family's prolonged voluntary separation and the applicant's decision to leave the older children behind negated any claim of state-induced hardship, and the applicant's past financial difficulties did not constitute a sufficient reason for late reunification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Während für die Ehefrau und die zwei jüngsten Kinder des Beschwerdeführers der Familiennachzug bewilligt wurde, durfte er die beiden älteren Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger familiärer Gründe nicht nachziehen.] Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG war für die beiden ältesten Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen, womit für ihren Nachzug wichtige familiäre Gründe vorliegen müssen (E. 2.3). Es besteht kein Anspruch darauf, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen oder bei einem Nachzug des bisher hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteils gleichzeitig auch die Kinder nachzuziehen (E. 4.3). Die Familie des Beschwerdeführers hat über lange Zeit freiwillig getrennt gelebt und es fehlt an objektiven, nachvollziehbaren Gründen, weshalb ein Nachzug nun erforderlich ist. Die Härte einer allfälligen Trennung der älteren Kinder von den Eltern wäre nicht Folge einer staatlichen Massnahme, sondern des Entschlusses des Beschwerdeführers, seine Frau und die jüngeren Kinder auch dann nachzuziehen, wenn die älteren Kinder zurückgelassen werden müssen (E. 4.4). Auch die vormals schlechtere finanzielle Situation des Beschwerdeführers, die allenfalls einen rechtzeitigen Nachzug verhindert hätte, stellt rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen familiären Grund dar (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug familiärer Härtefall Fristversäumnis triftige Gründe verspätetes Asylgesuch ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 AIG

Cited as the basis for the deadline for family reunification, which had expired for the older children.

Art. 47 Abs. 4 AIG

Cited as the provision requiring important family reasons for subsequent family reunification when the initial deadline has passed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00698

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00698 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.01.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Während für die Ehefrau und die zwei jüngsten Kinder des Beschwerdeführers der Familiennachzug bewilligt wurde, durfte er die beiden älteren Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger familiärer Gründe nicht nachziehen.] Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG war für die beiden ältesten Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen, womit für ihren Nachzug wichtige familiäre Gründe vorliegen müssen (E. 2.3).

Es besteht kein Anspruch darauf, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen oder bei einem Nachzug des bisher hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteils gleichzeitig auch die Kinder nachzuziehen (E. 4.3). Die Familie des Beschwerdeführers hat über lange Zeit freiwillig getrennt gelebt und es fehlt an objektiven, nachvollziehbaren Gründen, weshalb ein Nachzug nun erforderlich ist. Die Härte einer allfälligen Trennung der älteren Kinder von den Eltern wäre nicht Folge einer staatlichen Massnahme, sondern des Entschlusses des Beschwerdeführers, seine Frau und die jüngeren Kinder auch dann nachzuziehen, wenn die älteren Kinder zurückgelassen werden müssen (E. 4.4).

Auch die vormals schlechtere finanzielle Situation des Beschwerdeführers, die allenfalls einen rechtzeitigen Nachzug verhindert hätte, stellt rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen familiären Grund dar (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG TRENNUNG DER FAMILIE WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3