Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00696 • VG ZH VB.2023.00696 KI-generiert

Driver Not Required to Undergo Fitness to Drive Assessment Despite Drug Possession

Geschäftsnummer VB.2023.00696
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the decision to require a driver to undergo a fitness to drive assessment. The driver was found with an Ecstasy pill and had a THC concentration below the legal limit. The court reasoned that while the driver occasionally used marijuana, hashish, and potentially Ecstasy, there was no evidence of regular drug use or a risk of impaired driving. Furthermore, the driver had a clean driving record, and Ecstasy is not classified as a "hard drug" by the Federal Supreme Court, thus not automatically triggering an assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fahreignungsabklärung | Fahreignungsabklärung; Mitführen einer Ecstasy-Pille; unter dem Grenzwert liegende THC-Konzentration bei Bluttest. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, d.h. beim Mitführen von harten Drogen. Festhalten an der stetigen bundesgerichtlichen Praxis, wonach es sich bei Ecstasy nicht um eine harte Droge handelt (E. 2.1 ff.). Es bestehen auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte, die eine Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen liessen. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy. Ein regelmässiger Drogenkonsum ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte oder Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (E. 2.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung Risikobewertung Atemlufttest Fahren ohne Berechtigung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. I SVG

This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the assessment of fitness to drive.

Art. 15d Abs. I SVG

This provision likely pertains to the conditions under which a driving fitness examination is required.

Art. 15d Abs. I lit. b SVG

This specific sub-provision likely details particular circumstances that necessitate a driving fitness assessment.

Art. 28a Abs. I VZV

This provision likely relates to the general requirements or procedures for driving fitness assessments.

Art. 30 Abs. I VZV

This provision likely addresses the outcome or consequences of a driving fitness assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00696

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00696 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Fahreignungsabklärung · Fahreignungsabklärung; Mitführen einer Ecstasy-Pille; unter dem Grenzwert liegende THC-Konzentration bei Bluttest. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, d.h. beim Mitführen von harten Drogen. Festhalten an der stetigen bundesgerichtlichen Praxis, wonach es sich bei Ecstasy nicht um eine harte Droge handelt (E. 2.1 ff.). Es bestehen auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte, die eine Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen liessen. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy.

Ein regelmässiger Drogenkonsum ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte oder Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (E. 2.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTEL DROGEN DROGENKONSUM ECSTASY FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG HARTE DROGEN HASCHISCH KOKAIN MARIHUANA MDMA · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 15d Abs. I lit. b SVG Art. 28a Abs. I VZV Art. 30 Abs. I VZV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3