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VB.2023.00689 • VG ZH VB.2023.00689 KI-generiert

Administrative Court Dismisses Appeal Lacking Standing in Building Permit Case

Geschäftsnummer VB.2023.00689
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a retroactive building permit and exception permit for landscape alterations on agricultural land because the appellant lacked standing. The court reasoned that properties over 100 meters away, even those with a claimed line of sight, did not establish a sufficiently close spatial relationship to confer standing, nor did a purportedly leased neighboring property support the claim as no evidence of tenancy or resulting work impairment was provided; furthermore, the general public interest in the correct application of the law was insufficient to grant standing, leading to a non-entry on the merits regarding the request to overturn the building permit proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Legitimation. [Das Baurekursgericht trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für eine bereits ausgeführte Umgebungsgestaltung auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein.] Aus den vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Legitimation angegebenen Grundstücken, welche alle in über 100 m Entfernung vom Baugrundstück liegen, kann keine legitimationsbegründende enge Raumbeziehung abgeleitet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer von verschiedenen Grundstücken aus eine Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, kann er damit keine besondere Betroffenheit belegen (E. 3.3). Aus einem naheliegenden, sich in Dritteigentum befindenden und vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstück lässt sich ebenfalls keine Legitimation ableiten, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis des behaupteten Pachtverhältnisses erbrachte und auch nicht geltend machte, in seiner Arbeit darauf beeinträchtigt zu werden (E. 3.4). Das (öffentliche) Interesse an der richtigen (materiellen) Rechtsanwendung vermag ebenso wenig eine Legitimation zu begründen (E. 3.6). Nichteintreten auf den Antrag zur Rückweisung des Baugesuchsverfahrens wegen Eröffnungsmängeln (E. 3.7). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Bodenrecht nachträgliche Bewilligung öffentliches Gebäude Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision (likely concerning standing/legitimation) is cited as a basis for the court's decision, as the court did not enter upon the merits due to lack of standing.

§ 49 VRG

This procedural provision is cited in relation to the outcome of the appeal (dismissal in part, failure to enter in part).

§ 338a Abs. I PBG

This provision is cited, although the court ultimately did not enter upon the merits based on standing derived from neighboring properties.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00689

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00689 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Legitimation. [Das Baurekursgericht trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für eine bereits ausgeführte Umgebungsgestaltung auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein.] Aus den vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Legitimation angegebenen Grundstücken, welche alle in über 100 m Entfernung vom Baugrundstück liegen, kann keine legitimationsbegründende enge Raumbeziehung abgeleitet werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer von verschiedenen Grundstücken aus eine Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, kann er damit keine besondere Betroffenheit belegen (E. 3.3). Aus einem naheliegenden, sich in Dritteigentum befindenden und vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstück lässt sich ebenfalls keine Legitimation ableiten, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis des behaupteten Pachtverhältnisses erbrachte und auch nicht geltend machte, in seiner Arbeit darauf beeinträchtigt zu werden (E. 3.4). Das (öffentliche) Interesse an der richtigen (materiellen) Rechtsanwendung vermag ebenso wenig eine Legitimation zu begründen (E. 3.6).

Nichteintreten auf den Antrag zur Rückweisung des Baugesuchsverfahrens wegen Eröffnungsmängeln (E. 3.7). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NACHBARGRUNDSTÜCK ÖFFENTLICHE INTERESSEN RÜCKBAU UMGEBUNGSGESTALTUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3