Confiscation of Multitool with Axe and Knife
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the confiscation of a multitool with an axe and a field knife after a disturbance in a church. The court found that the individual had illegally carried these dangerous items, lacking a legitimate purpose for their possession and giving the impression of intending to misuse them, especially given a prior social media post threatening to resist police intervention. Consequently, the prerequisites for confiscation were met. The court also affirmed the danger of misuse based on the individual's behavior and criminal record, satisfying the conditions for definitive forfeiture. However, the court remanded the case to the opposing party to consider the less intrusive option of selling the items and returning the proceeds to the individual, rather than their destruction without compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichEinziehung gefährlicher Gegenstände | Einziehung gefährlicher Gegenstände. [Definitive Einziehung eines Multitools mit Axt und eines Feldmessers nach Randale in Kirche.] Der Beschwerdeführer vermag den Inhalt des Polizeirapports nicht infrage zu stellen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer trug das Multitool und das Feldmesser, bei welchen es sich um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG handelt, am fraglichen Tag missbräuchlich im Sinn von Art. 28a WG bei sich. So ist nicht ersichtlich bzw. konnte der Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung oder Wartung dabei hatte. Sodann erweckte er mit seinem an den Tag gelegten Verhalten den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht, nachdem er auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG für die Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt (E. 4.3). Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür sprechen einerseits das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Kirche und andererseits dessen Strafregistereinträge, wobei namentlich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten gegenüber staatlichen Organen hinweist. Die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für die definitive Einziehung des Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt (E. 4.4). Nach dem Gesagten können die fraglichen Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Der Beschwerdegegner hätte damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen. Hierzu ist dieSache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the definitive confiscation of the multitool and field knife due to the danger of their misuse by the appellant.
Cited as the legal basis for the seizure of the multitool and field knife because the appellant carried them in a manner that indicated their misuse.
Cited to classify the multitool and field knife as dangerous objects.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00688
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00688 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einziehung gefährlicher Gegenstände · Einziehung gefährlicher Gegenstände. [Definitive Einziehung eines Multitools mit Axt und eines Feldmessers nach Randale in Kirche.] Der Beschwerdeführer vermag den Inhalt des Polizeirapports nicht infrage zu stellen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer trug das Multitool und das Feldmesser, bei welchen es sich um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG handelt, am fraglichen Tag missbräuchlich im Sinn von Art. 28a WG bei sich.
So ist nicht ersichtlich bzw. konnte der Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung oder Wartung dabei hatte. Sodann erweckte er mit seinem an den Tag gelegten Verhalten den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht, nachdem er auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG für die Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt (E. 4.3).
Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür sprechen einerseits das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Kirche und andererseits dessen Strafregistereinträge, wobei namentlich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten gegenüber staatlichen Organen hinweist. Die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für die definitive Einziehung des Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt (E. 4.4).
Nach dem Gesagten können die fraglichen Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Der Beschwerdegegner hätte damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen. Hierzu ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHMUNG EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG EINZIEHUNG GEFÄHRLICHER GEGENSTAND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SPRUNGRÜCKWEISUNG VERWERTBARKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 26 BV Art. 4 Abs. VI WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 28a WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 31 Abs. V WG Art. 31 Abs. i lit. c WG Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV Art. 54 Abs. I WAFFENV Art. 54 Abs. II WAFFENV Art. 54 Abs. III WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3