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VB.2023.00682 • VG ZH VB.2023.00682 KI-generiert

Family Reunification: Reconsideration of Denied Application Due to New Evidence and Changed Circumstances

Geschäftsnummer VB.2023.00682
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an application for family reunification, specifically a reconsideration of a previous denial. The applicant presented new evidence that cast doubt on the finding of a sham marriage, and the court considered that 12 years had passed since the initial denial, which might constitute a significant change in circumstances. The court found that the lower authority should have granted a hearing to the applicants, and by refusing one, violated their right to be heard. Consequently, the case was partially upheld and returned for further factual investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Wiedererwägung) | Die vor Verwaltungsgericht eingereichten neuen Belege sind geeignet, die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden in einem neuen Licht erscheinen zu lassen und damit Grund für eine materielle Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen ihnen eine Scheinehe oder eine tatsächlich gelebte Ehe besteht. Angesichts der seit der erstmaligen Gesuchsabweisung vergangenen Zeit (12 Jahre) darf eine geltend gemachte wesentliche Änderung der Umstände nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denn auch nicht leichthin verneint werden. Der Beschwerdegegner hätte hier zumindest dem Gesuch um Anhörung der Beschwerdeführenden stattgeben müssen. Durch die Verweigerung einer persönlichen Anhörung verletzte er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid.

Schlagwörter

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Familiennachzug weitere Sachverhaltsabklärung Wiedererwägung veränderte Verhältnisse Feststellung einer Scheinehe Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court ruled that the refusal of a personal hearing violated the right to be heard.

§ 7 VRG

This provision is cited in the context of the legal norms applied, and the decision involves a reversal and remittal for supplementary factual investigation and a new decision, which falls under the procedural scope of administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00682

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00682 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Wiedererwägung) · Die vor Verwaltungsgericht eingereichten neuen Belege sind geeignet, die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden in einem neuen Licht erscheinen zu lassen und damit Grund für eine materielle Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen ihnen eine Scheinehe oder eine tatsächlich gelebte Ehe besteht.

Angesichts der seit der erstmaligen Gesuchsabweisung vergangenen Zeit (12 Jahre) darf eine geltend gemachte wesentliche Änderung der Umstände nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denn auch nicht leichthin verneint werden. Der Beschwerdegegner hätte hier zumindest dem Gesuch um Anhörung der Beschwerdeführenden stattgeben müssen. Durch die Verweigerung einer persönlichen Anhörung verletzte er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid.

· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG NEUE TATSACHEN RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SCHEINEHE SPRUNGRÜCKWEISUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG Art. 29 Abs. 2 BV § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3