Petitioners' Hardship Residence Permit Appeal Dismissed Due to Lack of Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioners, who were granted temporary admission in 2003 and subsequently filed a third request for a hardship residence permit, had their appeal partially granted regarding the waiver of court fees and legal aid, but their appeal for the permit itself was dismissed. The court reasoned that while retired individuals are generally exempt from the requirement to secure subsistence through employment, the petitioners' near total lack of professional engagement over two decades—despite only minimal documented health-related inability to work—and their minimal language skills and social integration after 22 years weighed heavily against granting the exceptional permit under the criterion of assessing integration and the unexhausted potential for economic participation, even in retirement.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Gesuch vorläufig aufgenommener Personen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG). [Die beschwerdeführenden Eheleute wurden 2003 vorläufig aufgenommen. Prozessgegenstand ist ihr drittes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung.] Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Entscheid erfolgt im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 2.1). Die Beschwerdeführenden vertreten den Standpunkt, aufgrund ihrer Pensionierung dürfe dem Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und dem Erwerb von Bildung kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden (E. 3.1). Zwar endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs. Jedoch kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters berücksichtigt werden, wenn – wie hier – das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft wurde (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden waren (mit Ausnahme einer dreimonatigen Arbeitstätigkeit des Ehemanns) in der Schweiz nie erwerbstätig. Zwar waren sie vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinweise auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehen dagegen nicht (E. 3.3-3.5). Die Beschwerdeführenden weisen auch nach 22-jährigem Aufenthalt in der Schweiz nur geringe Sprachkenntnisse auf (E. 3.6). Auch von Pensionierten ist zu erwarten, dass sie sich in sozialer Hinsicht integrieren, insbesondere wenn sie – wie die Beschwerdeführenden – bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz wohnen. Ausser wenigenachbarschaftliche Kontakte werden weitere ausserfamiliäre Kontakte nicht nachgewiesen (E. 3.7). Soweit die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigerte, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (E. 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5). Gewährung uP/URB.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision mandates a detailed examination of integration, family circumstances, and the feasibility of return when reviewing applications from temporarily admitted persons residing in Switzerland for over five years.
The decision regarding the granting of the residence permit is made within the framework of examining a serious personal hardship case under this article.
This provision was cited in the reasoning (E. 4) which led to partially granting the appeal regarding the refusal of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00680
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00680 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Gesuch vorläufig aufgenommener Personen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG). [Die beschwerdeführenden Eheleute wurden 2003 vorläufig aufgenommen. Prozessgegenstand ist ihr drittes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung.] Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen.
Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Entscheid erfolgt im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 2.1). Die Beschwerdeführenden vertreten den Standpunkt, aufgrund ihrer Pensionierung dürfe dem Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und dem Erwerb von Bildung kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden (E. 3.1).
Zwar endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs. Jedoch kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters berücksichtigt werden, wenn – wie hier – das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft wurde (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden waren (mit Ausnahme einer dreimonatigen Arbeitstätigkeit des Ehemanns) in der Schweiz nie erwerbstätig. Zwar waren sie vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Hinweise auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehen dagegen nicht (E. 3.3-3.5). Die Beschwerdeführenden weisen auch nach 22-jährigem Aufenthalt in der Schweiz nur geringe Sprachkenntnisse auf (E. 3.6). Auch von Pensionierten ist zu erwarten, dass sie sich in sozialer Hinsicht integrieren, insbesondere wenn sie – wie die Beschwerdeführenden – bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz wohnen. Ausser wenige nachbarschaftliche Kontakte werden weitere ausserfamiliäre Kontakte nicht nachgewiesen (E. 3.7). Soweit die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigerte, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (E. 4).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5). Gewährung uP/URB. · --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION PENSIONIERUNG PENSIONIERUNGSALTER RENTNER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 84 Abs. V AIG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 77f VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3