Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00669 • VG ZH VB.2023.00669 KI-generiert

Train Station Proximity and Sunday Work Exception

Geschäftsnummer VB.2023.00669
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed whether a branch located near a train station qualified as an "establishment for travelers" under Article 26(4) of the Labor Ordinance 2, allowing for Sunday work without a permit to serve transient persons. While the court found that a strict interpretation of the relevant ordinance, as required by the legislature, excluded establishments based only on a functional relationship to the train station, thus denying the exception, the court ultimately ruled in favor of granting the exception, concluding that neither grammatical nor historical interpretation limits the scope to only establishments physically within transport terminals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sonntagsarbeit | [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Filiale der Mitbeteiligten an der Bahnhofstrasse 6 in Winterthur als Betrieb für Reisende gilt und damit nicht unter das Verbot der Sonntagsarbeit fällt.] Nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 darf in Kiosken und Betrieben für Reisende das für die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden. Weder die grammatikalische noch die historische Auslegung dieser Bestimmung lässt den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss zu, dass davon nur Betriebe in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs erfasst würden (zum Ganzen E. 4). Die betrachtete Filiale der Mitbeteiligten liegt ohne Frage in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Winterthur. Legt man die Norm – wie vom Gesetzgeber gefordert – restriktiv aus, genügt der funktionale Bezug des Ladengeschäfts der Mitbeteiligten zum Bahnhof Winterthur allerdings nicht, um den räumlichen bzw. sachlichen Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu eröffnen (zum Ganzen E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Sonntagsarbeit Arbeitsbewilligungen Zweigbetrieb Arbeitszeit Störung des Eisenbahnverkehrs Wirtshausverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Abs. 4 ArGV 2

This provision, concerning exceptions for businesses serving travelers, was the central subject of the dispute leading to the judgment's outcome.

Art. 18 Abs. 1 ArG

This article is cited in the section listing the legal norms relevant to the case, suggesting its role in the overall legal framework applied.

Art. 27 Abs. 1 ArG

This article is cited in the section listing the legal norms relevant to the case, suggesting its role in the overall legal framework applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00669

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sonntagsarbeit · [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Filiale der Mitbeteiligten an der Bahnhofstrasse 6 in Winterthur als Betrieb für Reisende gilt und damit nicht unter das Verbot der Sonntagsarbeit fällt.] Nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 darf in Kiosken und Betrieben für Reisende das für die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden.

Weder die grammatikalische noch die historische Auslegung dieser Bestimmung lässt den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss zu, dass davon nur Betriebe in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs erfasst würden (zum Ganzen E. 4). Die betrachtete Filiale der Mitbeteiligten liegt ohne Frage in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Winterthur. Legt man die Norm – wie vom Gesetzgeber gefordert – restriktiv aus, genügt der funktionale Bezug des Ladengeschäfts der Mitbeteiligten zum Bahnhof Winterthur allerdings nicht, um den räumlichen bzw. sachlichen Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu eröffnen (zum Ganzen E. 5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AM BAHNHOF AUSLEGUNG AUSNAHMEBESTIMMUNG FUNKTIONALER BEZUG REISENDEBEDÜRFNISBETRIEB SONNTAGSARBEIT SONNTAGSARBEITSVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 1 ArG Art. 27 Abs. 1 ArG § 26 Abs. 4 ArGV 2 · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2