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VB.2023.00668 • VG ZH VB.2023.00668 KI-generiert

Retail Branch Near Train Station and Sunday Work Exemption

Geschäftsnummer VB.2023.00668
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a retail branch located near the main train station qualified as an establishment for travelers under Article 26(4) of the Ordinance on Labour in Industry, Construction, and Commerce (ArGV 2), allowing Sunday work without a permit. The court reasoned that while grammatical and historical interpretation of the provision does not limit coverage only to establishments within transport terminals, a restrictive reading of the norm, as required by the legislature, meant the functional connection of the branch to the main train station was insufficient to meet the spatial or factual scope of the exception for Sunday work benefiting travelers. Consequently, the court allowed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sonntagsarbeit | [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Filiale der Mitbeteiligten an der Zollstrasse 6 in Zürich als Betrieb für Reisende gilt und damit nicht unter das Verbot der Sonntagsarbeit fällt.] Nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 darf in Kiosken und Betrieben für Reisende das für die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden. Weder die grammatikalische noch die historische Auslegung dieser Bestimmung lässt den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss zu, dass davon nur Betriebe in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs erfasst würden (zum Ganzen E. 4). Die betrachtete Filiale der Mitbeteiligten liegt ohne Frage in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof Zürich. Legt man die Norm – wie vom Gesetzgeber gefordert – restriktiv aus, genügt der funktionale Bezug des Ladengeschäfts der Mitbeteiligten zum Hauptbahnhof allerdings nicht, um den räumlichen bzw. sachlichen Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu eröffnen (zum Ganzen E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Sonntagsarbeit Arbeitsbewilligungen Zweigbetrieb Arbeitszeit Strassenverkehrsrecht Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 4 ArGV 2

This provision defines the exception regarding Sunday work in kiosks and businesses for travelers, which was the core legal issue addressed and decided upon.

Art. 18 Abs. 1 ArG

This provision concerning the prohibition of Sunday work was mentioned in the context of the legal basis for the dispute, although the specific application was found in the related ordinance.

Art. 27 Abs. 1 ArG

This provision was cited in the section listing the relevant legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00668

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00668 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sonntagsarbeit · [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Filiale der Mitbeteiligten an der Zollstrasse 6 in Zürich als Betrieb für Reisende gilt und damit nicht unter das Verbot der Sonntagsarbeit fällt.] Nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 darf in Kiosken und Betrieben für Reisende das für die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden.

Weder die grammatikalische noch die historische Auslegung dieser Bestimmung lässt den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss zu, dass davon nur Betriebe in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs erfasst würden (zum Ganzen E. 4). Die betrachtete Filiale der Mitbeteiligten liegt ohne Frage in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof Zürich. Legt man die Norm – wie vom Gesetzgeber gefordert – restriktiv aus, genügt der funktionale Bezug des Ladengeschäfts der Mitbeteiligten zum Hauptbahnhof allerdings nicht, um den räumlichen bzw. sachlichen Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu eröffnen (zum Ganzen E. 5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AM BAHNHOF AUSLEGUNG AUSNAHMEBESTIMMUNG FUNKTIONALER BEZUG REISENDEBEDÜRFNISBETRIEB SONNTAGSARBEIT SONNTAGSARBEITSVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 1 ArG Art. 27 Abs. 1 ArG § 26 Abs. 4 ArGV 2 · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2