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VB.2023.00666 • VG ZH VB.2023.00666 KI-generiert

Appealability of Order for On-Site Inspection and Related Disqualification Request

Geschäftsnummer VB.2023.00666
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal challenged an interlocutory decision in a review proceeding that ordered an on-site inspection to determine the facts, classifying the order as a procedural decision regarding evidence. The court determined that an appeal against such an order is only permissible if it could cause irreparable legal prejudice, which is generally not the case for evidence rulings where the issue can be rectified in an appeal against the final decision. Since no irreparable prejudice was apparent or alleged regarding the on-site inspection order, the court dismissed the appeal, and consequently did not rule on a related request for disqualification, as it was not contained in a separately appealable interlocutory decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenentscheid; Augenschein | Anfechtung Zwischenentscheid; Augenschein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Hiergegen lässt sich nur Beschwerde führen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur bewirkt werden könnte. Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (E. 2.2). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht (E. 2.3). Über das mit der Beschwerde zudem vorgebrachte Ausstandsgesuch ist ebenfalls nicht zu entscheiden, da kein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt (E. 2.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfahrensüberprüfung beschränktes Einsichtsrecht Ausstandsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision is cited as the basis for the court's decision not to enter a judgment because the decision under appeal does not cause an irreparable disadvantage, which is a prerequisite for appealing an interlocutory decision.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

This provision is cited as a basis for the court's decision not to enter a judgment concerning the motion for disqualification, as no independently appealable interlocutory decision was issued.

Art. 92 Abs. I BGG

This provision is relevant as the court explicitly determined that the order for on-site inspection constitutes a procedural interlocutory decision, which is generally not subject to immediate appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00666

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00666 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.05.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zwischenentscheid; Augenschein · Anfechtung Zwischenentscheid; Augenschein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren.

Der Entscheid, zur Ermittlung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Hiergegen lässt sich nur Beschwerde führen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur bewirkt werden könnte. Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (E. 2.2).

Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht (E. 2.3). Über das mit der Beschwerde zudem vorgebrachte Ausstandsgesuch ist ebenfalls nicht zu entscheiden, da kein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt (E. 2.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSSTANDSBEGEHREN BEWEISVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 92 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4