Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00663 • VG ZH VB.2023.00663 KI-generiert

Applicant Denied Severance Due to Failure to Meet Training Requirement

Geschäftsnummer VB.2023.00663
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant was not entitled to a severance payment because they failed to comply with a training requirement, which was a condition for avoiding the termination of their employment. The court found that the applicant did not sufficiently demonstrate or show that complying with the training was impossible or unreasonable, and therefore, the termination was attributable to their own actions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abfindung | Die Beschwerdeführerin hätte die Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vermeiden können, wenn sie der Ausbildungsauflage des Beschwerdegegners Folge geleistet hätte. Dass ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (E. 2.2). Sie hat damit keine Anspruch auf Abfindung (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgangsgeld Unterlassung der Nothilfe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Fehlen materieller Voraussetzungen Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 26 PG

Cited as the legal basis for the entitlement to a severance payment (Abfindung).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00663

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223788&W10_KEY=13317015&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00663 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Abfindung · Die Beschwerdeführerin hätte die Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vermeiden können, wenn sie der Ausbildungsauflage des Beschwerdegegners Folge geleistet hätte. Dass ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (E. 2.2). Sie hat damit keine Anspruch auf Abfindung (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSANSPRUCH AUFLAGE VERSCHULDEN VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 26 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3