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VB.2023.00656 • VG ZH VB.2023.00656 KI-generiert

University Professor Liable for Misuse of Research Funds for Private Legal Fees

Geschäftsnummer VB.2023.00656
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An ordinary professor at the university settled legal fees incurred during an administrative investigation in 2018 using third-party funds designated for research at the university, leading the university to demand repayment with default interest after discovering the transaction. The court reasoned that the applicable regulations did not allow for the covering of such private legal costs, making the professor personally liable for the fees; moreover, using research funds for this private payment violated the funds' designated purpose, thus mandating the professor's reimbursement obligation, though default interest was only due from the initial demand for repayment, resulting in a partial approval of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückerstattung | [Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ordentlicher Professor an der Universität Zürich, liess im Jahr 2018 Anwaltshonorare, die ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, über ein Drittmittelkonto der Universität begleichen. Nachdem die Universität davon erfahren hatte, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Verzugszins.] Die anwendbaren Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf Übernahme der im Rahmen einer Administrativuntersuchung entstandenen Anwaltskosten vor und die Universität hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer war demnach als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare (E. 2.2). Die streitgegenständlichen Geldwerte wurden jedenfalls mit der Verbuchung auf das Drittmittelkonto zweckgebunden und durften damit nur noch für Forschungszwecke verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren war daher rechtswidrig und der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2.3 f.). Verzugszins ist erst ab der erstmaligen Rückforderung geschuldet (E. 3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Hochschulforschung Anwaltskosten Zinszahlung Rückerstattungspflicht Veruntreuung von Geldern Drittauszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 OR

This provision, likely related to unjust enrichment or payment without legal ground, underpins the obligation for the appellant to reimburse the improperly used funds.

§ 32 Abs. 2 PG

This provision justifies the university's authority or the basis upon which the payment of private legal fees from research funds was deemed unlawful.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00656

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rückerstattung · [Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ordentlicher Professor an der Universität Zürich, liess im Jahr 2018 Anwaltshonorare, die ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, über ein Drittmittelkonto der Universität begleichen. Nachdem die Universität davon erfahren hatte, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Verzugszins.] Die anwendbaren Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf Übernahme der im Rahmen einer Administrativuntersuchung entstandenen Anwaltskosten vor und die Universität hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war demnach als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare (E. 2.2). Die streitgegenständlichen Geldwerte wurden jedenfalls mit der Verbuchung auf das Drittmittelkonto zweckgebunden und durften damit nur noch für Forschungszwecke verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren war daher rechtswidrig und der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2.3 f.). Verzugszins ist erst ab der erstmaligen Rückforderung geschuldet (E. 3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte:

· ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG ANWALTSKOSTEN DRITTMITTEL FORSCHUNGSBEITRAG RÜCKFORDERUNG RÜCKZAHLUNG · Rechtsnormen: · Art. 102 Abs. 1 OR § 32 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3