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VB.2023.00654 • VG ZH VB.2023.00654 KI-generiert

Wrongful Termination Compensation Calculation and Set-Off Following Expediency Violation

Geschäftsnummer VB.2023.00654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a prior ruling establishing an entitlement to compensation for wrongful termination, this case concerned the calculation of that compensation and a claim for set-off. The court found that the administrative appeal process, which lasted 19 months and was not handled efficiently by the lower authority, violated the principle of expediency. Regarding the compensation for wrongful termination, the court determined that the amount should be based on the last gross monthly salary, requiring an average calculation for hourly wage employees based on circumstances ensuring representativeness of the last position held. Furthermore, the court ruled that the compensation claim only became due on the last day of employment, even if previously claimed, and that the opposing party could reclaim or offset accidentally paid wages after the continuation of pay obligation ceased. The appeal was partially granted concerning the violation of the duty to expedite.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | [Nachdem das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Verfahren VB.2020.00562 festgestellt hat, ist vorliegend die Berechnung der Entschädigungshöhe sowie ein Verrechnungsanspruch strittig.] Das Rekursverfahren dauerte 19 Monate und die Sache wurde von der Vorinstanz nicht beförderlich behandelt. Sie verletzte damit das Beschleunigungsgebot (E. 3.3). Für die Höhe der Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn abzustellen, wobei bei Angestellten im Stundenlohn die Berechnung eines Durchschnitts über mehrere Monate vorzunehmen ist. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Monate bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass das Ergebnis für das zuletzt ausgeübte Pensum repräsentativ ist (E. 4.3). Die Entschädigungsforderung wird erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig, auch wenn sie schon zuvor gemahnt wurde (E. 5.2). Der Beschwerdegegner kann eine nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs versehentlich geleistete Lohnzahlung zurückfordern bzw. verrechnen (E. 6). Teilweise Gutheissung betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Schlagwörter

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Berechnung der Schadenersatzforderung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Lohnanspruch Verrechnung Stundenlohn Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

This provision (guarantee of being heard/acceleration principle) is cited in the context of partially granting the claim concerning the violation of the duty to expedite proceedings.

§ 18 Abs. 3 PG

This provision is cited in relation to the substantive issues of the case regarding compensation, though its precise role in the final operative part is unclear from the provided text snippet alone, it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the constitutionally protected right.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00654

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00654 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung · [Nachdem das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Verfahren VB.2020.00562 festgestellt hat, ist vorliegend die Berechnung der Entschädigungshöhe sowie ein Verrechnungsanspruch strittig.] Das Rekursverfahren dauerte 19 Monate und die Sache wurde von der Vorinstanz nicht beförderlich behandelt.

Sie verletzte damit das Beschleunigungsgebot (E. 3.3). Für die Höhe der Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn abzustellen, wobei bei Angestellten im Stundenlohn die Berechnung eines Durchschnitts über mehrere Monate vorzunehmen ist. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Monate bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass das Ergebnis für das zuletzt ausgeübte Pensum repräsentativ ist (E. 4.3). Die Entschädigungsforderung wird erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig, auch wenn sie schon zuvor gemahnt wurde (E. 5.2).

Der Beschwerdegegner kann eine nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs versehentlich geleistete Lohnzahlung zurückfordern bzw. verrechnen (E. 6). Teilweise Gutheissung betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE FÄLLIGKEIT ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERRECHNUNG VERZUGSZINS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV § 18 Abs. 3 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3